Präambel
Diese Regeln gelten für die Zusammenarbeit zwischen AutoScout24 und dem Datenpartner mit dem Ziel, den Fahrzeughändlern einen besseren und effektiveren Service durch eine intensive Zusammenarbeit zu bieten. Dieser Vertrag dient insbesondere der Regelung der Nutzung von technischen Schnittstellen, die AutoScout24 GmbH und die mit ihr verbundenen Unternehmen (nachfolgend „AutoScout24“) Datenpartnern zur Verfügung stellt, damit diese ihre Dienste gegenüber von ihnen betreuten Fahrzeughändlern erbringen können. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien folgenden Vertrag:
1. Die Parteien
1.1 AutoScout24
AutoScout24 betreibt im Internet unter www.autoscout24.de (nachstehend inklusive aller dazugehörigen Internetseiten, Applikationen und Services „AutoScout24-Dienst" genannt) einen Online-Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen aller Art. Fahrzeughändler und Privatpersonen können über Inserate (nachfolgende auch „Listings“ genannt) über den AutoScout24-Dienst Fahrzeuge zum Verkauf anbieten und mittels einer Suchfunktion inserierte Fahrzeuge suchen. Weiter bietet AutoScout24 spezielle Funktionen und Schnittstellen für Fahrzeughändler und andere gewerblich tätige Personen an.
1.2 Datenpartner
Der Datenpartner ist ein EDV-Dienstleister des Fahrzeughandels und bietet Fahrzeughändlern eine Software zur Optimierung des Datenverkehrs zwischen dem jeweiligen Fahrzeughändler und Online-Fahrzeugbörsen, darunter auch AutoScout24, an. AutoScout24 bietet Datenpartnern technische Möglichkeiten, über die sie Fahrzeuge der von ihnen betreuten Fahrzeughändler an AutoScout24 zur Veröffentlichung im Rahmen des AutoScout24-Dienstes übertragen können. Der Datenpartner wird im Regelfall als Erfüllungsgehilfe des Fahrzeughändlers beim Einstellen der Listings des Fahrzeughändlers in den AutoScout24 -Dienst tätig.
2.Vertragsgegenstand
2.1 Der Datenpartner möchte Fahrzeuginserate von Fahrzeughändlern in die AutoScout24-Datenbank einstellen. Im Rahmen dieser Kooperation wird AutoScout24 dem jeweiligen Datenpartner einen Zugang zu einer technischen Schnittstelle einrichten und das Recht zur Nutzung der Bezeichnung als „Offizieller Datenpartner / Schnittstellenpartner von AutoScout24“ nach den Bestimmungen dieses Vertrages gewähren, Datenpartner nach eigenem Ermessen im Rahmen des AutoScout24-Dienstes bewerben und bestimmte, in diesem Vertrag benannte Informationspflichten wahrnehmen.
2.2. Der Datenpartner wird die in Ziff. 5 niedergelegten Pflichten einhalten.
2.3 Die Kooperation zwischen AutoScout24 und dem Datenpartner ist nicht exklusiv.
3. Leistungen
3.1 AutoScout24 wird dem Datenpartner auf eigene Kosten einen persönlichen Zugang einrichten, über den Datenpartner für alle von ihm betreuten Fahrzeughändler (Bekanntgabe der Kundennummer gegenüber AutoScout24 erforderlich, siehe unten Ziff. 5.1) Fahrzeuginserate an die AutoScout24 Datenbank zur Veröffentlichung im Rahmen des AutoScout24-Dienstes übermitteln kann (nachfolgend „Sammelaccount“ genannt). Zur Übermittlung von Fahrzeuginseraten an die AutoScout24 Datenbank darf der Datenpartner ausschließlich den Sammelaccount nutzen; einzelne Accounts je Fahrzeughändler dürfen dafür nicht genutzt werden.
3.2 Für die Übermittlung der Fahrzeuginserate durch den Datenpartner stellt AutoScout24 derzeit die Creation API zur Verfügung. Bei der Creation API handelt es sich um eine Programmierschnittstelle, die über HTTPS vom Datenpartner aufgerufen werden kann, um Listings bei AutoScout24 zu erstellen, zu modifizieren, abzurufen oder zu löschen. AutoScout24 behält sich vor, weitere technische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen und bestehende technische Schnittstellen mit einer angemessenen Vorlaufzeit anzupassen, den Funktionsumfang zu ändern oder ganz abzuschalten. AutoScout24 wird den Datenpartner während der Vertragslaufzeit über Veränderungen der technischen Schnittstellen (z.B. hinsichtlich des erforderlichen Formats) mit einer Vorlaufzeit von mindestens 60 Kalendertagen per E-Mail an die hierfür vom Datenpartner mitgeteilte E-Mail-Adresse (siehe unten Ziff. 10) informieren, sofern solche Veränderungen technische Anpassungen durch den Datenpartner erforderlich machen, ohne die der Datenpartner nicht alle Funktionen der Schnittstelle zur Übertragung der Listings unterstützen und nutzen kann. Darüber hinaus stehen dem Datenpartner keine Ansprüche gegen AutoScout24 im Hinblick auf die technische Ausgestaltung der Schnittstelle zu. Details sowie die einzuhaltenden Spezifikationen der jeweiligen technischen Schnittstelle sind jederzeit unter [https://listing-creation.api.autoscout24.com/docs#/] abrufbar.
3.3 AutoScout24 kann Datenpartner zum Zweck der Übernahme des Fahrzeugbestands eines vom Datenpartner neu als Kunden gewonnenen Fahrzeughändlers einen lesenden ("read-only") Zugriff auf den Datenbestand des jeweiligen Fahrzeughändlers einräumen. Einzelheiten zum Umfang des lesenden Zugriffs legt AutoScout24 im Einzelfall fest. Datenpartner garantiert bei Nutzung dieses lesenden Zugriffs. dass (i) der Fahrzeughändler ihn mit der Bestandsübernahme beauftragt hat (Ziff. 5.1 gilt insoweit entsprechend), und (ii), dass der Datenpartner den Fahrzeughändler über den Umfang der Bestandsübernahme informiert hat. Bei Verstoß gilt die Freistellungsverpflichtung gem. Ziff. 7.4.
3.4 AutoScout24 wird dem Datenpartner einen Ansprechpartner für den Support benennen.
4. Rechteeinräumung durch AutoScout24
4.1 AutoScout24 räumt dem Datenpartner für die Vertragslaufzeit das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare, nicht sublizenzierbare, weltweite Recht ein, die Bezeichnung „Offizieller Datenlieferant und Schnittstellenpartner von AutoScout24“, zum Zwecke der Bewerbung der Zusammenarbeit mit AutoScout24 in die Website des Datenpartners zu integrieren und als Bestandteil dieser Website zugänglich zu machen. Die spezifische Verwendung der Bezeichnung „Offizieller Datenlieferant und Schnittstellenpartner von AutoScout24“ auf der Website des Datenpartners bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen (E-Mail genügt) Freigabe durch AutoScout24 in jedem Einzelfall.
4.2 AutoScout24 wird Datenpartner gemeinsam mit anderen Datenpartnern, die sich „Offizieller Datenlieferant und Schnittstellenpartner von AutoScout24“ nennen dürfen, im Rahmen des AutoScout24-Dienstes nach freiem Ermessen bewerben. Soweit zwischen den Parteien im Einzelfall vereinbart, wird Datenpartner AutoScout24 hierfür Online-Werbemittel kostenfrei anliefern. Umfang, Dauer und Art der Bewerbung liegen dabei im Ermessen von AutoScout24. Ein Anspruch auf die Bewerbung im Rahmen des AutoScout24-Dienstes besteht nicht.
5. Pflichten von Datenpartner; Anforderungen an die Übermittlung
5.1 Der Datenpartner wird Fahrzeuginserate in die AutoScout24-Datenbank ausschließlich als Erfüllungsgehilfe für die von ihm betreuten Fahrzeughändler einstellen. In diesem Zusammenhang garantiert der Datenpartner, dass er von seinem jeweiligen Kunden (Fahrzeughändler) ordnungsgemäß dazu ermächtigt wurde, Listings an AutoScout24 im jeweiligen Umfang zu übermitteln, zu ändern und/oder zu löschen und dass er den Fahrzeughändler darüber belehrt hat, dass dieser für die Handlungen des Datenpartners gegenüber AutoScout24 wie für eigene Handlungen verantwortlich ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit des Einstellens von Fahrzeuginseraten und etwaig hinzugebuchten Verkaufswerkzeugen und sonstigen kostenpflichtigen Zusatzleistungen. Der Datenpartner wird die Ermächtigung durch den jeweiligen Kunden (Fahrzeughändler) dokumentieren (E-Mail ausreichend) und AutoScout24 auf Anforderung nachweisen. Bei Verstoß gegen die vorgenannte Garantie gilt für Ansprüche, die Kunden des Datenpartners gegenüber AutoScout24 geltend machen, die Freistellungsverpflichtung gem. Ziff. 7.4 dieses Vertrages.
5.2 Der Datenpartner wird einen Kundensupport via Telefon, E-Mail oder mittels einem Ticketsystem für AutoScout24 sowie die von ihm betreuten Fahrzeughändler von Montag bis Freitag für jeweils mindestens 5 Stunden täglich innerhalb der üblichen Geschäftszeiten einrichten und aufrechterhalten.
5.3 Der Datenpartner wird auf eigene Kosten sicherstellen, dass die Datenpartner-Software alle Funktionen der jeweiligen technischen Schnittstelle von AutoScout24 im Hinblick auf das Inserieren von Fahrzeugen (d.h. Übertragung aller Inserats-Daten inkl. Features und Fahrzeugbildern) unterstützt. Der Datenpartner wird alle notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf Schnittstellenveränderungen, über die der Datenpartner von AutoScout24 gemäß Ziff. 3.2 informiert wurde, eine reibungslose vollumfängliche Nutzung bis spätestens zum Live-to-Site-Termin ermöglicht wird (z.B. bei Schnittstellenerweiterungen, die neue Features einführen, muss die Software so angepasst werden, dass sie bei der Live-Schaltung der Schnittstellenerweiterung alle neuen Features unterstützt).
5.4 Der Datenpartner wird bei der Einstellung von Listings in die AutoScout24-Datenbank als Erfüllungsgehilfe für die Fahrzeughändler die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Händlerbereichs des AutoScout24-Dienstes, abrufbar über den Punkt „AGB" der AutoScout24 -Website, in der jeweils aktuellen Fassung (nachfolgend „AGB“ genannt) beachten. Über essentielle Änderungen der AGB wird der Datenpartner unterrichtet. Die Verantwortung für den Inhalt der Inserate verbleibt bei dem Fahrzeughändler, für den Datenpartner als Erfüllungsgehilfe tätig ist. Insbesondere wird der Datenpartner folgende Anforderungen einhalten:
a) Der Datenpartner ist verpflichtet, das von AutoScout24 für die Erstellung von Listings vorgegebene Format und die technische Spezifikation (veröffentlicht unter https://listing-creation.api.autoscout24.com/docs#/?id=introduction) zu beachten. Die vom Datenpartner übermittelten Listings müssen mindestens die in dieser Spezifikation als notwendig gekennzeichneten Daten enthalten. AutoScout24 behält sich vor, die Erstellung von Listings abzulehnen oder erstellte Listings nachträglich zu löschen, wenn ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, die AGB und/oder die genannten technischen Spezifikationen vorliegt.
b) Der Datenpartner ist verpflichtet, die in die AutoScout24-Datenbank übertragenen Listings stets auf dem aktuellen Stand der Datenbank des Datenpartners bzw. der von ihm betreuten Fahrzeughändler zu halten und ggf. unverzüglich zu ändern bzw. zu löschen, soweit die von ihm betreuten Fahrzeughändler Änderungen/Löschungen ihrer Listings beim Datenpartner vornehmen oder der Datenpartner selbst Änderungen/Löschungen vornimmt.
5.5 Der Datenpartner wird AutoScout24 jede Änderung seiner Kontaktdaten, insbesondere der E-Mail-Adresse für technische Änderungen, selbstständig und unaufgefordert umgehend mitteilen.
5.6 Der Datenpartner erklärt sich damit einverstanden, dass er von AutoScout24 per E-Mail kontaktiert wird.
6. Rechteeinräumung durch den Datenpartner
6.1 Der Datenpartner räumt AutoScout24 hiermit für die Vertragslaufzeit das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht sublizenzierbare und räumlich unbeschränkte Recht ein, etwaige vom Datenpartner zur Verfügung gestellten Werbemittel, einschließlich der Wortbildmarke und Wortmarke des Datenpartners zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages in den AutoScout24-Dienst integrieren, dort darzustellen und zu speichern, zu bewerben und öffentlich zugänglich zu machen und zu übermitteln sowie die jeweiligen Inhalte zu den vorstehenden Zwecken zu vervielfältigen.
7. Haftung, Freistellung und Garantie
7.1 Soweit nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist, richtet sich die Haftung der Parteien für durch sie bzw. ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Die Haftung jeder der beiden Parteien für sämtliche durch sie bzw. ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bei der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag fahrlässig verursachten Schäden, ist auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3 Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht für Fälle zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Der Datenpartner stellt AutoScout24 von allen Ansprüchen frei, die Dritte (einschließlich der Kunden des Datenpartners) wegen der Verletzung ihrer Rechte durch ein Inserat oder wegen der Nutzung des AutoScout24-Dienstes gegen AutoScout24 geltend machen. Der Datenpartner übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung durch AutoScout24 einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Rechtsverletzung nicht vom Datenpartner zu vertreten ist.
8. Laufzeit des Vertrages, Kündigung, Sperrung
8.1. Dieser Vertrag hat eine unbestimmte Laufzeit. Jede Partei kann den Vertrag mit einer Frist von acht (8) Wochen zum Monatsende kündigen.
8.2 Das Recht jeder Partei zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn
die jeweils andere Partei oder einer ihrer Gläubiger (mit Ausnahme der kündigenden Partei) einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Partei beim zuständigen Gericht stellt und dieser Antrag nicht innerhalb des Gerichts abgewiesen wird;
über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird;
oder die jeweils andere Partei sonstige, wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Verletzung nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Abmahnung durch die kündigende Partei beseitigt. Als wesentliche Pflichten von Datenpartner im Sinne dieses Vertrages gelten alle in Ziff. 5 dieses Vertrages aufgeführten Pflichten.
8.3 Kündigungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform, wobei eine Übersendung der Kündigung durch E-Mail genügt.
8.4 Soweit dieser Vertrag gekündigt wird, sind Zusatzvereinbarungen mit gleicher Frist gekündigt. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht.
8.5 AutoScout24 behält sich vor, den Sammel-Account des Datenpartners vorläufig zu sperren, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Datenpartner seine aus Ziff. 5 resultierenden Pflichten verletzt hat, wobei AutoScout24 die berechtigten Interessen des Datenpartners berücksichtigen wird, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Datenpartner den Verstoß nicht verschuldet hat. AutoScout24 wird den Datenpartner im Falle einer Sperrung 24 Stunden vorab informieren und dem Datenpartner die Gründe für die Sperrung mitteilen.
8.6 Mit Beendigung dieses Vertrags enden sämtliche eingeräumten Nutzungsrechte. Insbesondere endet mit Beendigung dieses Vertrags das Recht des Datenpartners, die Bezeichnung „Offizieller Datenlieferant und Schnittstellenpartner von AutoScout24“ sowie das entsprechende Logo (Anlage 1) zu verwenden. Datenpartner hat sämtliche Verweise hierauf unverzüglich nach Vertragsbeendigung zu löschen.
9. Geheimhaltung
9.1 Die Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit dieses Vertrages sowie für drei Jahre nach seiner Beendigung sämtliche von der jeweils anderen Partei erhaltenen Informationen über deren Angelegenheiten sowie sämtliche Informationen, die ihnen in Bezug auf die Angelegenheiten der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung bekannt werden sollten, insbesondere Kunden- und Produktdaten, technische Daten wie Computerprogramme und Schnittstellen sowie Finanzdaten wie Umsätze, Margen und Einkaufbedingungen der jeweils anderen Partei („Vertrauliche Informationen"), strikt vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten zu offenbaren oder zu anderen Zwecken als der Durchführung dieses Vertrages verwenden. Auch der Inhalt dieser Vereinbarung ist vertraulich zu behandeln. Jede Partei ist verpflichtet, mit der anderen Partei Rücksprache zu halten, wenn irgendwelche Zweifel aufkommen sollten, ob eine konkrete Information als vertraulich zu behandeln Ist. Jede Partei ist berechtigt, Vertrauliche Informationen der anderen Partei an ihre Mitarbeiter und ihre Subunternehmer weiterzugeben, soweit deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist und die Mitarbeiter und die Subunternehmer im Umfang dieser Ziff. 9 zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen verpflichtet sind.
9.2 Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, (a) die der empfangenden Partei bei Vertragsabschluss bereits bekannt waren oder (b) die in diesem Zeitpunkt bereits offenkundig waren, sowie für Informationen, (c) von denen die empfangende Partei nachweist, dass sie diese Information nach Abschluss dieses Vertrages ohne eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit von einer dritten Partei erhalten hat, vorausgesetzt, dass diese dritte Partei durch die Weitergabe der Informationen nicht ihrerseits eine gegenüber der bekannt gebenden Partei bestehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit verletzt hat, (d) bezüglich derer die empfangende Partei nachweist, dass diese Informationen nach Abschluss des Vertrages ohne ihr Verschulden offenkundig wurden, oder (e) die auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung bekannt gegeben werden müssen.
9.3 Die Parteien werden eventuelle Presseinformationen, Presseerklärungen und sonstige öffentliche Stellungnahmen über den Abschluss oder die Durchführung dieser Vereinbarung ausschließlich im vorherigen gegenseitigen Einvernehmen abgeben, herausgeben oder auf sonstige Art und Weise Dritten zur Verfügung stellen.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, einschließlich über seine Wirksamkeit und auch in Bezug auf spätere Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, ist München.
10.2 Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung der Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand dar. Er ersetzt etwaige frühere Absprachen und Vorverträge in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien finden keine Anwendung. Etwaige Geschäftsbedingungen des Datenpartners finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn auf derartige Bestimmungen des Datenpartners ausdrücklich hingewiesen wurde.
10.3 Bei Widersprüchen zwischen einer etwaig geschlossenen Zusatzvereinbarung und diesem Vertrag haben die Regelungen dieses Vertrags stets Vorrang. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zusatzvereinbarung zeitlich nach diesem Vertrag geschlossen worden ist. Abweichendes gilt für den Fall, dass die Abweichung in der Zusatzvereinbarung ausdrücklich unter Hinweis auf den Umstand der Abweichung von diesem Vertrag erfolgt.
10.4 Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf das Schriftformerfordernisses. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Schriftform auch durch Übersendung unterzeichneter Erklärungen per elektronischer Signatur gewahrt ist, dies gilt auch für eine Kündigung dieses Vertrages. Alle anderen Mitteilungen im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags können darüber hinaus per E-Mail an, die unter Ziff. 10 angegebenen Adressen übermittelt werden. Mündliche Abreden und telefonische Übermittlung sind — soweit im Vertrag nicht Abweichendes geregelt ist — hingegen nicht ausreichend.
10.5 Die Übertragung bzw. Abtretung von Rechten und/oder Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte ist beiden Parteien nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei gestattet. Jede der beiden Parteien erklärt sich jedoch hiermit einverstanden, dass die jeweils andere Partei ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit als Ganzes (Vertragsübernahme) auf ein mit der übertragenden Partei im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen übertragen kann. In einem solchen Fall haftet die übertragende Partei subsidiär für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten.
10.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine solche unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit dieser Bestimmung bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Dies gilt entsprechend im Falle Regelungslücken. § 139 BGB ist nicht anwendbar.