Sie sehen: Die Käufer bewegen sich immer mehr Richtung Online-Kauf. Und die Corona-Pandemie hat diesen Trend verstärkt. Folglich steigt die Anzahl der Fernabsatzgeschäfte im Autohandel rapide.
Als Ihr starker Partner im Fahrzeughandel informieren wir Sie an dieser Stelle über die gesetzlichen Regelungen zu Fernabsatzgeschäften und Widerrufsrecht. Damit Sie keine bösen Überraschungen erleben und keine längst verkauften Autos zurücknehmen müssen!
Das Widerrufsrecht findet Anwendung bei so genannten Fernabsatzgeschäften – d. h., wenn Kaufverträge außerhalb von Geschäftsräumen oder über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden. Fernkommunikationsmittel sind u.a.:
Das heißt: Ein am Telefon fernmündlich geschlossener Kaufvertrag über ein Fahrzeug ist ein Fernabsatzgeschäft. Hier ist das Widerrufsrecht anwendbar.
Bei Anzeigenportalen wie AutoScout24 kommen die Kaufverträge nur zum Teil auf der Plattform zustande. Bei klassischen Online-Inseraten wird der Fahrzeugkauf erst zum Fernabsatzgeschäft, wenn Sie in der von AutoScout24 vermittelten Fernkommunikation zwischen Ihnen und Ihrem Kunden den Vertrag schließen. Wenn der Kunde nach der Kontaktaufnahme über AutoScout24 zu Ihnen ins Autohaus kommt und einen Vertrag unterschreibt, entsteht kein Fernabsatzgeschäft. In diesem Fall hat der Kunde kein Widerrufsrecht.
Unter anderem gelten folgende Regelungen:
Der Kunde kann sein gekauftes Auto zurückgeben. Sollte in der Zwischenzeit ein Wertverlust eingetreten sein, haben Sie als Händler Anspruch auf Wertersatz. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie den Käufer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt haben.
Die Informationen auf dieser Seite dienen nur Ihrer Information und stellen keine Rechtsberatung dar.
Quellen:
(1) Source: DAT Report 2021 – Gebrauchtwagenkauf
(2) BCG publication (2018)
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