Beim Kauf im Autohaus stehen in der Regel zugelassene und haftpflichtversicherte Fahrzeuge zur Probefahrt bereit. Auch für Kurzzulassungen mit rotem Nummernschild existiert eine Haftpflichtversicherung. Schäden an Dritten sind dadurch gedeckt. Der Kunde kann davon ausgehen, dass eine Vollkaskoversicherung für den Testwagen besteht, solange der Händler nicht ausdrücklich auf das Gegenteil hinweist.
Diese „stillschweigende Haftungsfreistellung“ befreit den Kaufinteressenten auch vor einer Selbstbeteiligung im Schadensfall. Beide Parteien können sich jedoch auch auf andere Modalitäten einigen und diese in einer entsprechenden Probefahrtvereinigung festhalten. Gängig sind unter anderem Spezialregelungen zum Selbstbehalt.
Während der Probefahrer für leichte Fahrlässigkeit wie einen Bedienfehler nicht haftet, kann grobe Fahrlässigkeit teuer werden, etwa bei Trunkenheit am Steuer oder überhöhter Geschwindigkeit. Dann kann die Versicherung die Zahlung verweigern oder einschränken. Auf den Kosten bleibt in diesem Fall der Probefahrer sitzen.
Auch bei Probefahrten mit Gebrauchtwagen von privaten Verkäufern besteht in der Regel Versicherungsschutz. Das Fahrzeug muss allerdings angemeldet sein, damit eine Haftpflichtversicherung besteht. Schäden am Wagen übernimmt der Halter oder dessen Versicherung. Alternativ können beide Parteien vor Fahrtantritt auch eine andere Regelung treffen und diese schriftlich festhalten.
Vorsicht ist auch geboten, wenn der Versicherungsvertrag nur einen bestimmten Fahrer oder Fahrerkreis umfasst. Auch ein Ausschluss von Probefahrt-Schäden kann als Klausel vorliegen. In jedem Fall sollte der Autoverkäufer den Führerschein des Interessenten kontrollieren, ansonsten zahlt die Versicherung keine Schäden. Zur Sicherheit sollte der Verkaufswillige den Personalausweis oder ein anderes Pfand verlangen. (Autoren: hh/sp-x, tv)