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Anschnallpflicht und Gurtpflicht in Deutschland

Für die meisten Autoinsassen ist es heute selbstverständlich, angeschnallt zu fahren. Doch das war nicht immer so. Erst aufgrund der hohen Zahl an Verkehrstoten, die angeschnallt vermutlich überlebt hätten, wurde der Staat aktiv und führte 1974 die Anschnallpflicht ein.

Seit 1979 gilt sie für alle Fahrzeuginsassen. Wie steht es heute um die Gurtpflicht? Welche Ausnahmen gibt es und welche Bußgelder müssen beim Missachten der Regelung gezahlt werden?

Rechtliche Grundlagen

In Deutschland müssen alle Insassen eines Fahrzeugs angeschnallt sein, wenn das Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt. Die Anschnallpflicht betrifft sowohl Fahrer und Beifahrer als auch alle Mitfahrer, die auf den hinteren Sitzreihen Platz finden. Darüber hinaus müssen Rollstuhlfahrer mit geeigneten Systemen angeschnallt sein.

Die gesetzliche Grundlage für die Anschnallpflicht findet sich in Paragraph 21 a der Straßenverkehrsordnung (StVO):

„Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme.“

Bußgeld bei Missachtung der Anschnallpflicht

Wer sich in Deutschland nicht an die Anschnallpflicht hält, muss bei einer Kontrolle durch die Polizei mit einem Bußgeld rechnen. Das war nicht immer so. Die Bußgeldregelung bei Missachtung der Gurtpflicht trat erst im Jahr 1984 in Kraft. Welche Bußgelder heute fällig werden, erfährst du später in diesem Ratgeber.

Anschnallquote bei nahezu 100 Prozent

Laut Angaben der Bundesanstalt für Straßenwesen liegt die Anschnallquote heute bei nahezu 100 Prozent. Schon im Jahr der Einführung des Bußgeldes soll die Quote auf über 90 Prozent gestiegen sein.

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat ging im Jahr 2012 von geringeren Anschnallquoten aus. So hat die Einrichtung 2011 ein Umfrage unter Autofahrern durchgeführt, bei der nur 95 Prozent angaben, sich immer anzuschnallen.

Darüber hinaus verwies der Verkehrssicherheitsrat darauf, dass Autofahrer bei immer noch circa 20 Prozent aller tödlichen Verkehrsunfälle nicht angeschnallt waren.

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Wann gilt keine Anschnallpflicht?

Der Gesetzgeber hat in Paragraph 21 a der StVO nicht nur die allgemeine Anschnallpflicht festgelegt, sondern im Absatz 1, in den Sätzen zwei bis sechs Ausnahmen definiert. In folgenden Fällen gilt die Gurtpflicht nicht:

  • „Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen“ (Absatz 1, Satz 2 von Paragraph 21 der StVO) Die Ausnahme von der Gurtpflicht betrifft in diesem Fall zum Beispiel Paketzusteller oder andere Lieferanten. Du musst immer wieder anhalten und aussteigen, um ihre Ware zuzustellen.
  • „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ (Absatz 1, Satz 3 von Paragraph 21 der StVO) Wenn du zum Beispiel beim Einkaufen rückwärts ausparkst oder mit Schrittgeschwindigkeit in einen Parkplatz fährst, musst du nicht zwingend angeschnallt sein. Bedenke aber, dass auf den meisten öffentlichen Parkplätzen dennoch die StVO gilt. Außerdem musst du in der Regel angeschnallt sein, wenn du längere Zeit nach einem Parkplatz suchst. Gleiches gilt für langsames Fahren vor Kreuzungen oder Einmündungen, selbst bei Schrittgeschwindigkeit. Auch im Stop-and-Go-Verkehr bei Staus bist du nicht von der Anschnallpflicht entbunden.
  • „Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist“ (Absatz 1, Satz 4 von Paragraph 21 der StVO) Bist du mit einem öffentlichen Bus in der Stadt unterwegs, musst du dich nicht anschnallen. Dies gilt dann, wenn die Fahrgäste dort auch stehend transportiert werden dürfen.
  • „das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern“ (Absatz 1, Satz 5 von Paragraph 21 der StVO) Hierbei kann es sich zum Beispiel um Fahrdienste für Alters- oder Pflegeheime sowie Behinderteneinrichtungen handeln. Denkbar ist diese Ausnahme ebenfalls für Fahrdienste für Kindergartenkinder.
  • „Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes“ (Absatz 1, Satz 5 von Paragraph 21 der StVO) Grundsätzlich gilt somit auch die Anschnallpflicht, wenn du in einem Reisebus unterwegs bist. Solltest du dich jedoch während der Fahrt zu anderen Fahrgästen setzen wollen oder die Toilette aufsuchen müssen, darfst du dich dafür abschnallen.

Sonderregelungen für Oldtimer

Als Oldtimer gelten Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre alt sind und deren Originalzustand beibehalten wurde. Diese Kfz sind am „H“ im Oldtimerkennzeichen zu erkennen. Für Oldtimer, die vor dem 1. April 1970 erstmals zugelassen wurden, gilt eine Ausnahme von der Anschnallpflicht. Sie ist in den sogenannten Übergangsvorschriften zu Paragraph 35 a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) definiert.

Demnach entfällt die Anschnallpflicht, weil keine vorgeschriebenen Sicherheitsgurte vorhanden sind, die angelegt werden könnten.

Daraus ergeben sich jedoch strengere Vorschriften zur Beförderung von Kindern mit einem Oldtimer. Nach Paragraph 21, Absatz 1b der StVZO dürfen Kinder unter drei Jahren nicht mit einem Kfz befördert werden, wenn keine Sicherheitsgurte vorhanden sind.

Außerdem dürfen Kinder unter einer Körperlänge von 150 Zentimetern nur auf den Rücksitzen mitfahren. Sind dort ebenfalls keine Gurte zu finden, dürfen Kinder unter zwölf Jahren nicht befördert werden.

Darüber hinaus gilt die Regelung, dass in einem Oldtimer ohne Sicherheitsgurte nur so viele Personen befördert werden dürfen, wie es eingetragene Sitzplätze im Fahrzeugschein gibt.

Seit 2014 generelle Anschnallpflicht in Taxis

Lange Zeit mussten sich Fahrgäste in Taxen ebenso wenig anschnallen wie die Fahrer selbst. Diese Regelung wurde in den 1970er-Jahren getroffen.

Sie wurde in der StVO in Paragraph 21 a, Absatz 1, Satz 2, Nummer als Ausnahme von der Gurtpflicht definiert. Der Grund für diese Ausnahme bestand darin, dass sich der Gesetzgeber einer hohen Zahl an Überfällen auf Taxifahrer konfrontiert sah.

Damit die Taxifahrer bei einem Überfall schnell reagieren können, wurden sie von der Gurtpflicht befreit. Allerdings wiesen Taxiverbände in den folgenden Jahrzehnten immer wieder darauf hin, dass die Zahl der Verletzten und Toten bei Verkehrsunfällen aufgrund einer fehlenden Anschnallpflicht höher sei als die Zahl der Überfälle.

Letztlich führten die jahrelangen Ausführungen dazu, dass der Gesetzgeber die Ausnahme in der StVO strich und heute eine allgemeine Gurtpflicht in Taxen sowie in Mietwagen gilt.

Befreiung von der Anschnallpflicht

In Ausnahmefällen können sich Autofahrer von der Gurtpflicht befreien lassen. Dies ist in den beiden folgenden Fällen möglich:

  • Das Anlegen des Gurtes ist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn du im Brustbereich körperlich eingeschränkt bist. Um sich von der Anschnallpflicht aus gesundheitlichen Gründen befreien zu lassen, benötigst du ein Attest. Dieses musst du bei der zuständigen Führerscheinbehörde vorlegen. Grundsätzlich wird eine Gurtbefreiung erst einmal zeitlich befristet genehmigt. Sollte es sich um eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung handeln, kann die Gurtbefreiung für unbefristete Zeit ausgestellt werden. Zu bedenken ist außerdem, dass das Amt eine Umrüstung des Gurtsystems verlangen kann. So können zum Beispiel herkömmliche 3-Punkt-Gurte gegen Hosenträgergurte ausgetauscht werden. Ist die Fahrt mit einem solchen Gurt trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung möglich, wird die Befreiung von der Anschnallpflicht meist nicht genehmigt.

Gurtpflicht auch für Schwangere

Üblicherweise können sich Schwangere nicht von der Gurtpflicht befreien lassen. In diesem Fall solltest du überlegen, ob es überhaupt sinnvoll ist, dass du noch Auto fährst oder das Risiko berücksichtigen, unangeschnallt bei einem Unfall schwere Verletzungen davonzutragen.

Eine Ausnahme von der Anschnallpflicht gilt nur bei medizinischen Bedenken. Demnach gelten Schwangere als von der Anschnallpflicht befreit, wenn der Arzt ein entsprechendes Attest ausstellt. Sollte etwa die Gesundheit des ungeborenen Kindes durch den engen Gurt gefährdet sein, besteht eine Ausnahme von der Gurtpflicht.

  • Der Antragsteller ist kleiner als 150 Zentimeter. Liegt die Körpergröße unter diesem Maß, muss sie mit dem Personalausweis nachgewiesen werden. Die zuständige Behörde kann dann eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Keine Gurtpflicht, wenn keine Gurte vorhanden sind

Sind keine Gurte vorhanden, wie bei einem Oldtimer, sind die Fahrer und Beifahrer von der Gurtpflicht befreit.

Strafen bei Verstoß gegen die Gurtpflicht

Der Gesetzgeber sieht verschiedene Straßen vor, wenn Verkehrsteilnehmer gegen die Anschnallpflicht verstoßen. Sie reichen von einem einfachen Verwarnungsgeld bis hin zu Punkten in Flensburg.

Art des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht Bemerkung Punkte Verwarngeld Bußgeld
Der Sicherheitsgurt wurde während der Fahrt nicht angelegt Fahrer, Beifahrer oder Mitfahrer sind nicht angeschnallt. Das Verwarngeld gilt pro nicht angeschnallte Person. 30 Euro
Ein Kind fährt nicht ausreichend gesichert mit Dies ist der Fall, wenn das Kind zwar angeschnallt ist, aber ein Kindersitz fehlt. 30 Euro
Mehrere Kinder fahren nicht ausreichend gesichert mit Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Kinder angeschnallt, aber ohne Sitzerhöhung befördert werden. 35 Euro
Ein Kind wird ohne Sicherung transportiert In diesem Fall ist das Kind weder angeschnallt noch sitzt es in einem Kindersitz. 1 60 Euro
Mehrere Kinder werden ohne Sicherung transportiert Die Kinder fahren ohne Gurt und ohne Kindersitz mit. 1 70 Euro

Die Strafen für unangeschnallte oder ungesicherte Kinder sind höher, weil der Gesetzgeber von der besonderen Verantwortung des Fahrers für Kinder ausgeht.

Gibt es eine Anschnallpflicht für Tiere?

Tiere gelten laut Gesetz nicht als Mitfahrer oder Beifahrer, sondern als „Ladung“. Wie diese zu handhaben ist, findet sich in Paragraph 22, Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung.

Werden Hunde oder Katzen im Auto transportiert, das ist laut der StVO gestattet, sollten die Tiere entsprechend gesichert sein. Das kann beispielsweise durch einen Hunde-Autositz, durch eine Transportbox oder einen Sicherheitsgurt geschehen. Eine Anschnallpflicht für Hunde ist jedoch nicht vorgeschrieben.

22 Abs. 1 StVO

„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“

Demnach sind Autofahrer dazu angehalten, Hunde oder Katzen im Auto so zu sichern, dass sie beim Bremsen oder beim Ausweichen von Hindernissen nicht zu einem Sicherheitsrisiko werden.

Nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert sind entsprechende Transportboxen für Hunde und Katzen. Damit erhöhen Autofahrer die Verkehrssicherheit für sich und für die anderen Verkehrsteilnehmer.

Für Hunde gibt es inzwischen auch spezielle Gurte, die mit den Systemen der PKW kompatibel sind. Während der Fahrt werden die Vierbeiner damit gesichert.

Anschnallpflicht in anderen Ländern

Seit Mai 2006 gilt die Anschnallpflicht in allen EU-Ländern. In vielen Ländern drohen empfindliche Geldstrafen, wenn Autofahrer die Gurtpflicht missachten.

So erheben die Behörden in Spanien zum Beispiel Strafen von bis zu 300 Euro, wenn du ohne Gurt fährst. In Griechenland wird eine Pauschale von 375 Euro erhoben, wenn du beim Fahren ohne Sicherheitsgurt erwischt wirst. Die Höhe der Strafe ist unabhängig davon, wie viele Insassen ohne Gurt transportiert werden.

In den USA gilt ebenfalls eine Anschnallpflicht. Die Gebühren bei Missachtung der Regel müssen bei einer Kontrolle sofort gezahlt werden.

Geschichte der Gurtpflicht

In Deutschland werden Automobilhersteller seit 1974 dazu verpflichtet, Gurte in Neufahrzeuge einzubauen. In diesem Jahr wurde auch die Gurtpflicht eingeführt, aber zunächst auf den Fahrer und Beifahrer beschränkt. Dies waren zunächst noch Beckengurte, ähnlich wie in einem Flugzeug. Fünf Jahre später, im Jahr 1979, wurde die Anschnallpflicht auf alle Sitze im Kfz ausgeweitet. Ab dem Jahr 1988 wurden Dreipunktgurte für die äußeren hinteren Sitze von neu zugelassenen Pkw gesetzlich vorgeschrieben.

Der Grund für die Einführung der Gurtpflicht lag in der hohen Zahl an Verkehrstoten, die mit einer allgemeinen Anschnallpflicht hätte verhindert werden können. Allerdings erfuhr die Einführung der Anschnallpflicht in Deutschland sowie in anderen Ländern wie der Schweiz erst einmal heftige Ablehnung seitens der Autofahrer.

Sie empfanden den Sicherheitsgurt nicht als ein Plus an Sicherheit, sondern vielmehr als „Fessel“, die sie in ihrer Freiheit einschränkte. Letztlich „überzeugte“ die Einführung eines Bußgelds für das Missachten der Gurtpflicht im Jahr 1984 dazu, dass die Anschnallquoten deutlich stiegen.

In den USA wurden die Autohersteller bereits in den 1960er-Jahren zum Einbau von Gurten in Neuwagen verpflichtet.

Volvo ist Pionier

Der Pionier für Sicherheitsgurte in Europa ist der Autohersteller Volvo. Der von einem Ingenieur Nils Ivar Bohlin entwickelte und 1959 patentierte Dreipunkt-Sicherheitsgurt wurde noch im gleichen Jahr serienmäßig im Volvo 544 eingebaut. Der Dreipunktgurt gilt bis heute als eine besonders effiziente Erfindung, welche die Verkehrssicherheit maßgeblich erhöht hat.

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