Bei manchen Fahrern ist unter Umständen die “von-O-bis-O”-Regelung hängen geblieben. Diese sagt aus, dass Winterreifen von Oktober bis Ostern aufzuziehen sind. Einen wirklichen Stichtag für den Wechsel zu Winterreifen gibt es offiziell jedoch nicht. Es herrscht nämlich keine allgemeine Winterreifenpflicht in Deutschland. Allerdings gilt hierzulande eine situative Winterreifenpflicht. Sie besagt, dass bei entsprechend winterlicher Witterung Winterreifen Pflicht sind. Dazu gehören Glatteis, Schnee oder Matsch. Der Gesetzgeber schreibt dazu in der STVO § 2 Absatz (3a):
„Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“
Während es ratsam ist, sich an der “von-O-bis-O”-Regelung zu orientieren, sollte jederzeit die Möglichkeit bestehen, zu Winterreifen wechseln zu können. Bei einem überraschenden Wintereinbruch müssen die Reifen zur eigenen und der Sicherheit aller weiteren Verkehrsteilnehmer bereitstehen.
Situative Winterreifenpflicht in Deutschland
Während es keinen offiziellen Starttermin für die Nutzung von Winterreifen gibt, sind sie bei entsprechenden winterlichen Witterungen aufzuziehen. Dazu zählen beispielsweise Glatteis, Schneematsch oder Matsch.
Eine nicht vorschriftsgemäße Bereifung kann zu Bußgeldern und Punkten in Flensburg führen. Die korrekte Bereifung, gerade im Winter, ist wichtig, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer garantieren zu können. Folgende Strafen kommen bei inkorrekter Bereifung auf dich zu:
Bußgeld | Punkte in Flensburg | |
---|---|---|
Fahren ohne M+S-Reifen (Mud and Snow, zu Deutsch: Matsch- und Schneereifen) | 60 Euro | 1 |
[...] mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | 80 Euro | 1 |
[...] mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 100 Euro | 1 |
[...] mit Beteiligung an einem Verkehrsunfall | 120 Euro | 1 |
Die Frage, ob bei der situativen Winterreifenpflicht in Deutschland auch Ganzjahresreifen ausreichen, ist berechtigt – schließlich sind diese Art der Reifen auch für schlechte Witterungsbedingungen gemacht. Die einfache Antwort ist: Ja, Allwetterreifen dürfen auch im Winter genutzt werden, wenn sie die Anforderungen der Winterreifenpflicht erfüllen.
Mit ihrem Profil und der verwendeten Materialmischung vereinen Ganzjahresreifen einen großen Anteil der Eigenschaften, die auch ein Winterreifen mit sich bringt. In den Profilblöcken der Winterreifen finden sich Lamellen wieder, die für besseren Grip auf vereisten oder rutschigen Straßen sorgen sollen. Diese Lamellen für den Winter finden sich auf Allwetterreifen zusätzlich zu Längsrillen, die für das Fahren auf trockenem, heißen Asphalt im Sommer hilfreich sind.
Um der situativen Winterreifenpflicht in Deutschland zu entsprechen, mussten Allwetterreifen bisher die Kennzeichnung “M+S” vorweisen. Dies steht für “Matsch und Schnee”. Für Neureifen reicht diese Kennzeichnung seit dem 01.01.2018 jedoch nicht mehr aus.
Wichtig ist für Allwetter-Neureifen seit 2018, dass sie das “Alpine-Symbol”, oder auch “Schneeflocken-Symbol” genannt, vorweisen können.
Ausnahme: Reifen mit Produktionsdatum vor dem 31.12.2017
Reifen, die vor dem 31.12.2017 produziert wurden und nur die M+S-Kennung aufweisen, unterliegen einer Ausnahme: Bis zum 30. September 2024 können diese Ganzjahresreifen ohne entsprechendes Alpine-Symbol im Winter weiterhin gefahren werden. Danach sind sie im Winter nicht mehr zu nutzen.
Unter inkorrekter Bereifung leidet im Falle einer Kontrolle nicht nur das Portemonnaie und das Punktekonto, sondern im Falle eines Unfalls auch der Versicherungsschutz. Wer bei winterlichen Witterungsbedingungen mit Sommerreifen oder ungeeigneten Allwetterreifen einen Unfall baut, kann mit erheblichen Leistungskürzungen der Kfz-Versicherung rechnen. Besonders die Kaskoversicherung könnte den Halter in die Pflicht nehmen, wenn sie ihm eine grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann.
“Grobe Fahrlässigkeit” ist hierbei das Stichwort. Wer beispielsweise bei vereisten Straßen und schwerem Schneefall mit Sommerreifen in Richtung Skigebiet unterwegs ist und einen Unfall verschuldet, kann wegen grober Fahrlässigkeit mit einer Streichung versicherungstechnischer Leistungen rechnen. Es gibt jedoch auch weniger eindeutige Situationen. Lokale Wetterverhältnisse nachzuweisen, ist im Nachhinein beispielsweise nicht immer einfach. Wenn Temperaturen circa bei null Grad liegen, kann es nur an bestimmten Stellen einer Stadt oder eines Landkreises zu einer Winterreifenpflicht kommen – hier müssen Fahrer vor dem Losfahren gut einschätzen, ob die aufgezogenen Reifen für das bestehende Wetter angemessen sind.
Besonders vorsichtig müssen Fahrer auf Strecken sein, die wenig bis keine Sonne abbekommen. Während Straßen, die direkt in der Sonne liegen, weniger schnell vereisen, kann sich dieser Zustand ändern, sobald du einen schattigeren Streckenabschnitt erreichst. Unfälle, die unter solchen Bedingungen entstehen, können von der Versicherung nicht direkt als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden. Es gilt bei schlecht einschätzbaren Witterungen besondere Vorsicht.
Nun, da die rechtliche Lage zum Fahren mit Winterreifen oder Allwetterreifen in Deutschland klar ist, schauen wir uns die Regelung in anderen angrenzenden oder nahen Ländern an. Schließlich gelten gerade unsere Nachbarländer als beliebte Urlaubsorte – unter anderem wegen ihrer schönen Skigebiete.
In Österreich gilt eine spezifische Regelung zur situativen Winterreifenpflicht: Lkws und Pkws mit einem maximalen Gewicht von 3.500 Kilogramm sowie Microcars dürfen vom 1. November bis zum 14. April des Folgejahres bei winterlichen Verhältnissen nur mit Winterreifen an allen vier Rädern unterwegs sein. Auf den Rädern muss sich mindestens eine dieser vier Bezeichnungen wiederfinden: M+S, M.S., M&S, M/S oder das Alpine-Symbol. Wie in Deutschland zählen zu winterlichen Verhältnissen zum Beispiel Eis und Schneematsch. Die Strafen bei Unfällen mit inkorrekter Bereifung belaufen sich hier jedoch auf bis zu 5.000 Euro.
In der Schweiz existiert keine Winterreifenpflicht, wie wir sie aus Deutschland oder Österreich kennen. Im Straßenverkehrsgesetz ist jedoch verankert, dass das Auto zu jedem Zeitpunkt und bei allen Wetterbedingungen beherrschbar bleiben muss. Wenn dies im Winter nur mit Hilfe von Winterreifen möglich ist, sind diese auch aufzuziehen. Was es allerdings gibt, ist eine Vorschrift zur Reifenprofiltiefe. Diese beträgt per Gesetz mindestens 1,6 Millimeter. Für den Winter besteht eine Empfehlung für eine Profiltiefe von mindestens vier Millimeter. Die Schweiz lässt den Autofahrern somit ein wenig mehr Freiraum und verlässt sich auf den gesunden Menschenverstand
In Italien ist die Winterreifenpflicht jeweils abhängig von den verschiedenen Provinzen. Um in den kalten Monaten ohne Probleme oder Strafen durch das ganze Land zu kommen, sind Winterreifen oder entsprechend gekennzeichnete Allwetterreifen vom 15. Oktober bis zum 15. April zu nutzen.
In Tschechien gilt vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres eine allgemeine Winterreifenpflicht. Es genügen hier Reifen mit einer M+S-Kennzeichnung.
Vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres gilt in Frankreich in mehr als 200 Kommunen eine Winterreifenpflicht. Zuwiderhandlungen können Geldstrafen in Höhe von 135 Euro sowie eine Stilllegung des Fahrzeugs nach sich ziehen. Winterreifen müssen in Frankreich eine recht tiefe Mindestprofiltiefe von 3,5 Millimetern aufweisen. Bisher ist es erlaubt, Reifen mit einer M+S- oder Alpine-Kennzeichnung zu nutzen – ab dem 1. November 2024 gelten jedoch, wie in Deutschland, nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol (oder auch “Schneeflocken-Symbol”) als geeignet.
Eine Winterreifenpflicht sorgt für sichere Verhältnisse aller Verkehrsteilnehmer. In Deutschland gibt es zwar keinen offiziellen Starttermin, es ist jedoch bei winterlichen Witterungen wie Schnee und Eis zu Winterreifen oder Allwetterreifen mit Alpine-Kennzeichnung oder M+S- und Alpine-Kennzeichnung zu greifen. Bei Missachtung der Pflicht kann es zu Geldstrafen und Punkten in Flensburg kommen – weiterhin könnte es im Falle eines Unfalls zu Leistungskürzungen durch die Kfz-Versicherung kommen.