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Auto abmelden ohne Brief - wie geht das?

Nicht selten kommt es vor, dass eine Zulassung Teil 2 verloren geht und dies erst auffällt, wenn das Fahrzeug verkauft werden soll. Doch lässt sich das Auto abmelden ohne Brief? Die FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) erlaubt es, sofern der Fahrzeughalter eine eidesstattliche Versicherung ausfüllt.

Welche Fahrzeugpapiere gibt es?

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Seit 2005 erhalten neu zugelassene oder umgemeldete Fahrzeuge die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2. Diese ersetzen den früheren Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief. Solange keine Ummeldung erfolgt, bleiben die alten Papiere jedoch weiterhin bestehen. Erst bei Änderungen werden sie entwertet und durch die aktuellen Dokumente ersetzt. Im Vergleich zum Fahrzeugbrief und -schein enthalten die neuen Schriftstücke weniger Informationen und sind fälschungssicherer.

Der Fahrzeugschein entspricht der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und der Fahrzeugbrief der Zulassungsbescheinigung Teil 2. Während Teil 1 bei jeder Fahrt mitzuführen ist, um die Identität des Fahrzeughalters nachzuweisen, dient Teil 2 dazu, die Eigentumsverhältnisse festzustellen. Teil 2 ist stets an einem sicheren Ort zu verwahren und wird nur bei der An-, Um- oder Abmeldung bzw. beim Verkauf benötigt.

Auto abmelden ohne Brief (Zulassung Teil 2)

Das Auto ohne Brief abzumelden, ist möglich. Zuerst stellt sich dabei die Frage, was das Abhandenkommen der Zulassungsbescheinigung Teil 2 verursacht hat. Bei einem Diebstahl ist die Polizei durch den Fahrzeughalter zu verständigen. Diese eröffnet einen Fall und erstellt zunächst eine Vorgangsnummer und später ein Aktenzeichen. Bereits mit der Vorgangsnummer ist es möglich, bei der Zulassungsbehörde eine Abmeldung durchzuführen. Später ist gegebenenfalls das Aktenzeichen nachzureichen.

Ist der Fahrzeugbrief jedoch nicht aufgrund eines Diebstahls, sondern durch eigenes Verschulden verloren gegangen, erübrigt sich der Gang zur Polizei. In diesem Fall sind der Zulassungsbehörde bei der Abmeldung alle anderen Dokumente, wie die Zulassung Teil 1, vorzugsweise der Kaufvertrag, die Kennzeichen und die TÜV-Bescheinigung vorzulegen. Anschließend muss der Fahrzeughalter eine eidesstattliche Versicherung (EV) über den Verlust ausfüllen und unterschreiben.

Die EV ist jedoch nicht nur im Falle eines Selbstverschuldens verpflichtend, sondern muss auch beim Diebstahl ausgefüllt werden. Hierfür erhebt die Behörde eine zusätzliche Gebühr. Ihre Höhe variiert je nach Landkreis und kann zwischen 30 und 100 Euro betragen.

Auto abmelden ohne Fahrzeugschein (Zulassung Teil 1)

Während eine Fahrt ohne die Zulassungsbescheinigung Teil 2 straffrei möglich ist, ist bei Verlust des Fahrzeugscheins schnelles Handeln gefragt. Schließlich ist dieser immer im Auto mitzuführen. Bei Nichteinhaltung wird ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro fällig und die Zulassung ist innerhalb einer bestimmten Frist im Original nachzuweisen. Verstreicht diese Frist, muss der Fahrzeughalter mit weiteren Bußgeldern oder sogar einer Stilllegung des Fahrzeugs rechnen.

Wer ein Auto ohne Fahrzeugschein abmelden möchte, muss ein Ersatzdokument beantragen. Auch hierfür ist das Ausfüllen einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust bei der Zulassungsbehörde erforderlich. Analog zum Fahrzeugbrief kommt es zunächst darauf an, ob ein Diebstahl oder ein Eigenverschulden vorliegt. Bei einem Diebstahl muss entsprechend Anzeige bei der Polizei erstattet und der Behörde die Vorgangsnummer bzw. das Aktenzeichen genannt werden.

Anders als bei der Zulassung Teil 2 erhält der Fahrzeughalter beim Verlust von Teil 1 von der Polizei eine Verlusterklärung, die es ihm ermöglicht, ohne weiteres Verwarngeld bis zu eine Woche lang weiter fahren zu dürfen. Die Verlusterklärung ist allerdings nur in Deutschland anerkannt und hat im Ausland keine Wirkung. Fahrten über die Bundesgrenzen hinaus sind also nicht straffrei möglich.

Wie bei der Zulassung Teil 2 wird auch bei der EV im Falle eines fehlenden Fahrzeugscheins eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 30 bis 100 Euro fällig. Für die Neuausfertigung der Zulassung Teil 1 selbst werden je nach Landkreis zwischen 11 und 50 Euro erhoben.

Auto abmelden ohne Autopapiere (Zulassung Teil 1 und 2)

Zulassungsbescheingung Teil II

Wenn nicht nur unvollständige Fahrzeugpapiere vorliegen, sondern keine der beiden Zulassungsdokumente mehr vorhanden sind, lässt sich zwar immer noch das Auto abmelden, doch das Prozedere ist komplizierter. Liegt ein Diebstahl vor, führt wie in den vorigen beiden Fällen der erste Gang zur Polizei. Diese stellt eine Verlusterklärung aus und vergibt eine Vorgangsnummer. Mit dieser geht der Fahrzeughalter dann zur Zulassungsstelle. Im Falle eines Eigenverschuldens entfällt das Gespräch mit der Polizei.

Bei der Zulassungsbehörde selbst ist nachzuweisen, dass die Person, die das Auto abmelden möchte, auch wirklich der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Hierzu sind alle Dokumente erforderlich, die zur Identitätsprüfung dienlich sind. Dazu gehören der Kaufvertrag, die TÜV-Bescheinigungen, etwaige Reparaturrechnungen sowie der Personalausweis oder Reisepass und die Kennzeichen. Der Führerschein wird nicht benötigt.

Ist die Identität zweifelsfrei festgestellt und der Antragsteller als Fahrzeughalter nachgewiesen, ist auch hier eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust der fehlenden Dokumente auszufüllen. Dabei wird eine Gebühr fällig, die von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich hoch ist, im Regelfall aber über der Gebühr liegt, die für den Verlust von nur einem Zulassungsdokument auftritt.

Fazit: Auto abmelden mit unvollständigen Fahrzeugpapieren ist möglich

Ein Auto abmelden ohne Autopapiere ist möglich. Je nachdem, ob der Verlust durch Diebstahl oder Eigenverschulden entstanden ist, ist zunächst die Polizei zu kontaktieren. In jedem Fall fordert die Zulassungsstelle den Fahrzeughalter auf, eine Versicherung an Eides statt auszufüllen und zu unterschreiben. Außerdem erhebt die Behörde zusätzlich zu den eigentlichen Abmeldekosten noch eine Bearbeitungsgebühr. Betrifft der Verlust die Zulassung Teil 1, ist schnelles Handeln gefragt. Geht hingegen Teil 2 verloren, ist es nicht unüblich, dass dies zunächst nicht auffällt und erst beim Verkauf oder dem Willen zur Abmeldung offenbar wird.

FAQ

Die Abmeldung ohne die Zulassungsbescheinigung Teil 2, früher Fahrzeugbrief genannt, ist möglich. Hierfür ist bei der Zulassungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust auszufüllen und eine Gebühr in Höhe von 30 bis 100 Euro zu bezahlen.

Für eine reguläre Abmeldung sind der Personalausweis oder Reisepass, die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie die Kennzeichen nötig. Handelt es sich um die endgültige Stilllegung des Autos, ist außerdem noch ein Verwertungsnachweis beizubringen.

Eine Zulassung Teil 2 (Fahrzeugbrief) lässt sich bei der Zulassungsbehörde neu beantragen. Die Dauer für die Erstellung kann bis zu sechs Wochen dauern. Bei einem Diebstahl ist zudem die Polizei zu verständigen. Außerdem obliegt es dem Fahrzeughalter, nachzuweisen, dass es sich bei ihm um den Eigentürmer des Autos handelt.

Der Verkauf eines Fahrzeugs ohne die Zulassung Teil 2 ist nicht erlaubt. Schließlich handelt es sich bei dem Dokument um den Eigentumsnachweis über das Auto. Bevor der Verkauf stattfinden kann, ist zuerst durch den Fahrzeughalter ein neuer Fahrzeugbrief zu beantragen. Das gleiche gilt, wenn kein Fahrzeugschein (Zulassung Teil 1) vorhanden ist.

Der Fahrzeugbrief und die Zulassung Teil 2 sind im Grunde genommen die gleiche Art von Dokumenten und sind außerhalb vom Fahrzeug, an einem sicheren Ort, aufzubewahren. Der Unterschied besteht darin, dass die Zulassung Teil 2 seit 2005 ausgestellt wird und europäische Standards erfüllt. Der Fahrzeugbrief war in den Jahren davor das gängige Dokument, ist aber für alte Fahrzeuge immer noch gültig.

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