Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 1993 wird der Fahrzeughalter folgendermaßen definiert: „Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.“ (OLG Köln, Beschluss vom 8. Oktober 1993 - Ss 414/93 (Z) - NZV 1994, 203)
Aus dieser Definition leitet sich ab, dass derjenige als verantwortlicher Halter angesehen werden kann, der das Fahrzeug wirtschaftlich in Gebrauch nimmt und über die Nutzung des Kfz bestimmen kann. Der Halter muss jedoch nicht der Eigentümer sein.
Gemäß § 31 der StVZO ist der Halter für folgende Sachverhalte verantwortlich:
Der Halter verhält sich korrekt, wenn er dafür Sorge trägt, dass das Fahrzeug in einwandfreiem, verkehrssicheren Zustand ist und nur von Fahrern genutzt wird, die nicht alkoholisiert sind und eine gültige Fahrerlaubnis besitzen.
Die Polizei kann bei Missachtung der Pflichten sowohl den Fahrzeughalter als auch den Fahrer belangen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn ein Auto mit stark abgefahrenen Reifen bei einer Kontrolle außer Betrieb genommen wird.
Das sollten Fahrzeughalter beachten:
Der Fahrzeughalter haftet für Ordnungswidrigkeiten des Fahrers, auch wenn er das Fahrzeug nicht selbst fährt. Diese Haftung ergibt sich aus der Verantwortung des Halters.
Er muss dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug sachgemäß und gemäß den geltenden Regelungen genutzt wird. Wird zum Beispiel eine Ordnungswidrigkeit von einem Fahrzeugführer durch Falschparken begangen und der Fahrer kann nicht ermittelt werden, erhält der Halter den Kostenbescheid.
Gleiches gilt auch dann, wenn der Halter den Fahrer nicht nennen möchte. In diesem Fall besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht und der Halter übernimmt die Bußgelder oder sogar Abschleppkosten.
Ermittlung des Fahrzeughalters
Der Fahrzeughalter kann anhand des Kfz-Kennzeichens über die Zulassungsbehörde ermittelt werden.
Im Alltag kommt es oft vor, dass Fahrzeughalter ihren Wagen an Freunde oder Bekannte verleihen. In diesem Fall ist Vorsicht geboten, denn die Haftpflichtversicherung des Halters muss in diesem Fall die Schäden bei einem Unfall übernehmen.
Demnach haftet der Halter für alle Schäden sowie Verkehrsvergehen, die der Entleiher mit dem Fahrzeug verursacht. Ein Leihvertrag, der im Vorfeld geschlossen werden kann, sichert den Halter rechtlich ab.
Prüfe vor dem Verleihen, ob deine Versicherung überhaupt andere Fahrer gestattet. Sonst kann die Kfz-Haftpflicht im Schadensfall auch die Zahlung verweigern. Im Falle einer Straftat wie dem Fahren ohne Führerschein droht auch dem Halter bis zu einem Jahr Haft, wenn er den Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis das Auto hat nutzen lassen.
Eine sogenannte „Schwarzfahrt“ liegt vor, wenn ein Auto ohne Kenntnis des Fahrzeughalters bewegt wird, zum Beispiel nach einem Diebstahl. In diesem Fall haftet der Fahrzeughalter nicht, wenn mit dem Fahrzeug ein Unfall geschieht oder weitere Straftaten verübt werden.
Haftung bei Anhängern und motorbetriebenen Fahrrädern
Die Halterhaftung gilt übrigens nicht nur bei Kraftfahrzeugen, sondern auch bei Anhängern sowie bei motorbetriebenen Fahrrädern.
Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer können zwei unterschiedliche Personen sein. Per Definition ist der Fahrzeughalter diejenige Person, die im Fahrzeugschein eingetragen wurde. Der Halter ist für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich und verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung für das Auto abzuschließen. Somit gehören Aufgaben wie der Abschluss der Versicherung, das Zahlen von Steuern und die Wartung des Fahrzeugs zu denen des Halters. Der Fahrzeugeigentümer hingegen ist derjenige, dem das Fahrzeug im rechtlichen Sinne gehört.
Gängige Beispiele hierfür sind:
Der Fahrzeughalter muss bei der Zulassungsbehörde gemeldet werden. Er wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragen. Trotz dieses Eintrags muss der Fahrzeughalter nicht automatisch der Eigentümer sein.
Jedoch wird der Eintrag in Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief als Nachweis für die Eigentümerschaft verwendet. Sofern jedoch eine Abweichung zwischen Halter und Eigentümer besteht, sollte diese schriftlich fixiert werden, um bei Haftungsfragen, zum Beispiel bei einem Fahrzeugverkauf, abgesichert zu sein.
Von einer abweichenden Halterschaft ist die Rede, wenn Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter nicht die gleichen Personen sind.
Eine abweichende Halterschaft wird häufig angewendet, wenn Eltern die Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung sind, um ihren Kindern eine bessere Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) und somit einen günstigeren Versicherungstarif zu ermöglichen.
Dies ist besonders bei jungen Fahranfängern lohnenswert, da sie sonst mit sehr hohen Tarifen in die Kfz-Versicherung einsteigen müssen. Nach der Mitversicherung über die Eltern hast du die Möglichkeit, bei einer eigenen Kfz-Versicherung in eine niedrigere SF-Klasse eingestuft zu werden.
Beachten Sie, dass die Versicherungsprämie später für Kinder günstiger sein kann, die Versicherungskosten bei den meisten Versicherungen jedoch steigen, wenn eine abweichende Halterschaft besteht. Die Versicherung geht in diesem Fall in der Regel davon aus, dass das Fahrzeug von mindestens zwei Personen gefahren wird. Bei Paaren mit einem gemeinsamen Haushalt hingegen wird die Versicherung meist nicht teurer.
Eine abweichende Halterschaft kann ebenfalls finanzielle Vorteile bringen, wenn ein Ehepartner den Neuwagen als seinen Zweitwagen versichert und die Halterschaft auf seinen Partner oder seine Partnerin überträgt.
Abweichende Halter können selbst auch ohne Führerschein eine Kfz-Versicherung abschließen. Bei einer abweichenden Halterschaft haftet aber letztlich der Halter des Fahrzeugs.