Ob zum Telefonieren nur mal schnell rechts ranfahren oder das Auto ganz kurz für das Abholen der Pizza abstellen – beides ist in Bereichen mit absolutem Halteverbot-Zeichen keine gute Idee. Natürlich gibt es immer gute persönliche Gründe und viele Ausreden, aber das spielt in der Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Rolle. Denn die untersagt mit dem absoluten Halteverbotsschild jegliches Anhalten am Staßenrand, wenn es sich um eine freiwillige Fahrtunterbrechung handelt. Absolutes Halteverbot bedeutet daher immer auch ein Parkverbot.
Ein rundes Schild mit schräg gekreuzten roten Balken auf blauem Grund und roter Umrandung kennzeichnet die Straßenbereiche, in denen ein absolutes Halteverbot ausgewiesen ist. Die Verbotszone beginnt genau an der Stelle, wo das Schild steht und reicht bis zur nächsten Straßeneinmündung.
Um die Sache klarer zu machen, kann das Halteverbotszeichen zusätzlich noch weiße Pfeile besitzen. Am oberen Rand angebracht, markiert der Pfeil dann den Beginn der Verbotszone. Der untere Pfeil zeigt an, wo sie endet. Sind oben wie unten Pfeile zu sehen, weist das Schild in beiden Richtungen ein Halteverbot aus.
Generell gilt das Verbot immer für die Straßenseite, auf der das Schild steht. Eine Ausnahme gibt es, wenn das runde Verbotsschild in ein weißes Quadrat mit der Aufschrift „Zone“ integriert ist. Dann besteht das Verbot bis zur Aufhebung im gesamten Straßenbereich.
Die StVO benutzt den Begriff „gewollte Fahrtunterbrechung“ als Halte-Definition und daraus lässt sich schon ablesen, wann das absolute Halteverbot Ausnahmen zulässt. Nämlich dann, wenn die Verkehrslage den Stopp erforderlich macht, etwa weil ein Rettungsfahrzeug passieren muss.
Das Anhalten in einer absoluten Halteverbotszone kann außerdem rechtens sein, wenn es durch Anordnungen von Polizei, Feuerwehr oder offiziellen Ordnungskräften gefordert wird. Nicht immer unstrittig sind Fälle mit Pannenfahrzeugen. Wer sein defektes Auto im absoluten Halteverbot abstellt, kann sich zwar auf eine ungewollte Fahrtunterbrechung berufen. Doch dann sollte das Fahrzeug auch schnellstmöglich abgeschleppt oder wieder flott gemacht werden. Einfach eine Nachricht hinter der Windschutzscheibe zu hinterlassen und weggehen, kann Ärger bringen und schützt nicht unbedingt vor einem Strafzettel.
Weniger strenge Regeln schreibt die StVO im eingeschränkten Halteverbot vor. Parken ist auch da nicht erlaubt, doch gegen einen kurzen Halt hat niemand etwas einzuwenden. Sofern das Fahrzeug nicht länger als drei Minuten im eingeschränkten Halteverbot steht. Wer den Motor laufen lässt und aussteigt, um schnell seinen Coffee to go zu holen, kann aber auch im erlaubten Zeitfenster Probleme bekommen. Denn für die StVO gilt ein verlassenes Fahrzeug in jedem Fall als geparkt und steht somit im Parkverbot.
Zeigt ein rundes blaues Verkehrsschild mit rotem Rand einen diagonalen roten Balken, dann gilt auf der entsprechend beschilderten Straßenseite ein eingeschränktes Halteverbot. Es beginnt am Schild und endet an der nächstliegenden Straßeneinmündung. Alternativ können auch hier weiße Pfeile angebracht sein, an denen sich die Richtung des Gültigkeitsbereichs mit oder entgegen der Fahrtrichtung ablesen lässt. Wie beim absoluten Halteverbotsschild gibt es beim eingeschränkten Halteverbot ebenfalls die Ausweisung einer ganzen Zone, die den gesamten Straßenbereich links und rechts einschließt.
Drei Minuten ist der Halt im eingeschränkten Halteverbot gestattet, doch das ist eher eine Faustregel. Denn wer sein Fahrzeug be- oder entlädt, darf diese Zeit auch überschreiten. Gleiches gilt, wenn das Aus- oder Einsteigen länger dauert oder vor der Abfahrt erst noch der Kindersitz montiert werden muss. Auch wer im Auto auf die Mitfahrer wartet, kann bei der 3-Minuten-Regel mit Toleranz rechnen.
Oft zu sehen und ebenso oft unverstanden ist das eingeschränkte Halteverbot Zeichen mit dem rechteckigen weißen Zusatzschild darunter. Darauf ist als Symbol ein auf dem Seitenstreifen abgestelltes und durchkreuztes Fahrzeug zu sehen. Das weist darauf hin, dass die eingeschränkte Halteverbotszone den Seitenstreifen mit umfasst. Ist hingegen ein weißes Schild mit der schwarzen Aufschrift „auf dem Seitenstreifen“ unter dem Halteverbotsschild montiert, bezieht sich das Verbot ausschließlich auf den Seitenstreifen und nicht auf den Fahrbahnrand.
Mit Wirkung zum 9. November 2021 verschärft der Gesetzgeber die Sanktionen bei Verstößen gegen das Halteverbot. Insbesondere wenn durch verbotenes Halten oder Parken Fußgänger, Radfahrer oder öffentliche Verkehrsmittel wie Busse behindert werden, fallen die Strafen empfindlich härter aus. Wer andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, muss jedoch nicht nur mit höheren Bußgeldern, sondern zusätzlich mit einem Punkt im Verkehrszentralregister rechnen.
Tatbestand | Bußgeld & Punkte |
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Falsch halten | 10 - 20 € |
Halten in 2. Reihe | 55 € |
Halten in 2. Reihe mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung | 70 - 100 € und 1 Punkt |
Halten auf Radwegen | 50 € |
Halten auf Radwegen mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung | 55 - 90 € |
Halten auf Busspuren | 55 € |
Halten auf Busspuren mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung | 70 - 100 € |
Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 20 € |
Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen mit Behinderung | 30 € |
Halten im Bereich eines Taxistandes | 20 € |
Halten im Bereich eines Taxistandes mit Behinderung des Taxenverkehrs | 35 € |
Tatbestand | Bußgeld & Punkte |
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Falsch parken | 25 € |
Länger als 1 Stunde falsch parken | 40 – 50 € |
Parken in 2. Reihe | 55 € |
mit Behinderung, Gefährdung oder Beschädigung | 80 – 110 € und 1 Punkt |
Parken auf Fuß- oder Radwegen | 55 € |
mit Behinderung, Gefährdung oder Beschädigung | 70 – 100 € und 1 Punkt |
Parken in Feuerwehrzufahrten | 55 € |
mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen | 100 € und 1 Punkt |
Parken auf Plätzen für Behinderte, E-Autos oder Carsharing | 55 € |
Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 55 € |
Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen mit Behinderung | 70 € |
Die hohen Bußgelder beim Parken vor Feuereinfahrten zeigen bereits, dass es auch in Bereichen ohne Halteverbotsschild Einschränkungen beim Halten oder Parken geben kann. Das gilt insbesondere immer dann, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch ein gestopptes oder abgestelltes Fahrzeug behindert werden könnten. Sei es, weil Schilder oder Einmündungen verdeckt werden oder weil der Nachbar mit dem Auto nicht aus seiner schmalen Einfahrt kommt. Daher gilt in bestimmten Situationen auch ohne ausdrückliche Beschilderung ein Halte- oder Parkverbot.
Bereiche | Vorschriften |
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Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs | Eingeschränktes Halteverbot |
Einfahrten des Rettungswesens | Absolutes Halteverbot |
Einfahrten des Rettungswesens | Absolutes Halteverbot |
Fußgängerüberwege | Absolutes Halteverbot mit 5 Meter Abstand |
Fuß- und Radwege | Absolutes Halteverbot |
Gullideckel & abgesenkte Bürgersteigkanten | Eingeschränktes Halteverbot |
Gegenüber Garageneinfahrten in schmalen Straßen | Eingeschränktes Halteverbot |
Vor Straßeneinmündungen und Kreuzungen | Absolutes Halteverbot mit 5 Meter Abstand |
Einfädelungsstreifen & mit Pfeilen markierte Spuren | Absolutes Halteverbot mit 5 Meter Abstand |
Wenn Verkehrszeichen verdeckt werden | Absolutes Halteverbot |
Gelten Sonderregelungen für Halteverbotsbereiche, zeigt sich die StVO erfinderisch und ermöglicht eine ganze Reihe von Zusatzschildern. Die sind in der Regel rechteckig, weiß mit schwarzem Aufdruck und direkt unterhalb des runden Verbotsschildes angeschraubt. Es können sogar mehrere untereinander angebracht sein, um die Vorschriften für ein örtliches Halteverbot genauer zu bestimmen.
Dazu gehört etwa das oben schon erwähnte Halteverbot auf dem Seitenstreifen. In anderen Fällen liefert das Schild zusätzliche Informationen, die den Geltungszeitraum oder Ausnahmen vom Halteverbot betreffen. So kann das Parken in Innenstadtbereichen für Anwohner erlaubt sein, wenn ein Zusatzschild diese als Berechtigte ausweist. Üblich sind überdies Ausnahmen zeitlicher Art, die das Halteverbot etwa auf Werktage, Werktage außer samstags oder bestimmte Tageszeiten beschränken. Zudem gibt es Zusatzzeichen mit Fahrzeugsymbolen oder Gewichtsangaben, um ein Halteverbot konkret für bestimmte Fahrzeugklassen wie Pkw, Motorrad, Bus, Wohnmobil und Lkw einzurichten oder aufzuheben.