Diese Vorschriften der StVO zur Handynutzung im Auto sollte jeder kennen
Hände ans Steuer, Augen auf die Straße und alle Aufmerksamkeit auf den Verkehr, nach dieser Maxime bestimmt die Straßenverkehrsordnung auch Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte in Fahrzeugen. Das heißt zunächst ganz allgemein nach § 23 StVO, dass während der Fahrt weder Sicht noch Gehör beeinträchtigt werden dürfen. Ein generelles Handyverbot ist das allerdings nicht. Denn erlaubt ist etwa das Telefonieren mit Handy im Auto, wenn das Gerät dazu nicht in die Hand genommen oder gehalten werden muss. Dabei ist in der Bußgeldverordnung genauestens geregelt, was unter dem Halten verstanden wird. Ein Ablegen auf dem Oberschenkel oder das Einklemmen zwischen Ohr und Schulter gehören ebenfalls dazu.
Also deswegen am besten eine Handyhalterung montieren und die Sprachsteuerung oder Freisprecheinrichtung nutzen. Auch ein Headset ist erlaubt, allerdings muss es sich um ein einseitiges Modell handeln. Nur so ist gewährleistet, dass Geräusche aus dem Verkehr weiterhin wahrgenommen werden können. Und auch hier sollte sich das Smartphone nicht in der Hand, sondern in der Tasche oder in der Halterung befinden. Wer so mit dem Smartphone navigiert oder damit seine Musik auswählt, darf dies unter der Voraussetzung tun, dass zur Bedienung der Blick nur kurz auf den Bildschirm gerichtet ist. Diese sogenannte "angepasste Blickzuwendung" muss überdies die jeweiligen Verkehrs- und Sichtverhältnisse berücksichtigen. Keine Probleme gibt es mit der Handynutzung am Steuer, wenn der Motor abgestellt ist und das Fahrzeug sicher steht. Den Ampelhalt beim aktivierten Start-Stopp-System rechnet die StVO allerdings nicht dazu.