An diesen Orten ist eine Parkscheibe Pflicht
Parkscheibenpflichten sind insbesondere an Orten mit einem begrenzten Kontingent an Parkplätzen zu finden. Oft handelt es sich dabei um Einkaufsstraßen, Kundenparkplätze, Parkplätze von Krankenhäusern, Flughäfen und ähnlichem. Gekennzeichnet sind entsprechende Zonen durch ein blaues Schild mit einem weißen „P” darauf. Eine zeitliche Beschränkung der Parkdauer erfolgt auf einem Zusatzzeichen. Neben dem Parkscheiben-Zeichen ist darauf die individuelle Zeitvorgabe vermerkt.
Parkscheibenpflicht im Überblick
Zeitliche Beschränkung: Findet die Beschränkung der Parkdauer auf bestimmte Parkplätze, Wochentage oder Tageszeiten statt, findet sich dafür ein Hinweis auf einem zusätzlichen Schild wieder. Außerhalb der Begrenzung ist ein unbegrenztes Parken möglich.
Kundenparkplätze: Auf Kundenparkplätzen ist ein Parken nur während der Öffnungszeiten möglich. Ein zusätzliches Hinweisschild ist dafür nicht notwendig.
Defekte Parkuhr: Um parken zu können, sehen einige Parkplätze den Erwerb eines Parkscheins an einer Parkuhr vor. Ist die Parkuhr außer Betrieb, befreit dies nicht von der zeitlichen Begrenzung. In diesem Fall ist statt der Parkuhr die Parkscheibe zu stellen. Zulässig ist ein Parken bis zur Höchstparkdauer. Eine Angabe zur Höchstparkdauer findet sich auf der Parkuhr.
Generell gilt: Wer nur hält und nicht parkt, ist nicht zur Verwendung einer Parkscheibe verpflichtet.
Sonderfall Motorräder
Parken Motorräder auf zeitbegrenzten Parkplätzen, gilt auch hier die Parkscheibenpflicht. Anders als bei Pkws lässt sich die Parkscheibe nicht einfach hinter die Frontscheibe legen. Viele Motorradfahrer nutzen deshalb gelochte Parkscheiben und bringen diese mittels Kabelbinder oder ähnlichem am Motorrad an. Um die Parkscheibe vor einem nachträglichen Verstellen durch Dritte zu schützen, empfiehlt sich eine zusätzliche Fixierung der Parkscheibe durch einen Kabelbinder oder ein Zahlenschloss.