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Fokus: Kauf
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Arglistige Täuschung beim Autokauf: Das kannst du tun

Hat der Verkäufer beim Verkauf seines Gebrauchtwagens bewusst falsche Versprechungen gemacht, kann unter Umständen die sogenannte „arglistige Täuschung“ vorliegen – und dann haben Autokäufer die Möglichkeit, den Kaufvertrag zu widerrufen. Wir klären auf über arglistige Täuschung beim Autokauf.

Juristen sprechen immer dann von arglistiger Täuschung beim Autokauf, wenn durch bestimmte Formulierungen des Verkäufers beim Gegenüber vorsätzlich falsche Assoziationen hervorgerufen werden, die für dessen Kaufentscheidung relevant sind. Um es weniger fachlich auszudrücken: Verspricht der Verkäufer falsche Tatsachen, verschweigt Informationen absichtlich oder sagt nicht die Wahrheit bestärkt den Käufer in falschen Annahmen oder korrigiert ihn bei fehlerhaften Assoziationen mit dem Auto nicht, kann dies zur Rücknahme des Kaufvertrags führen.

Was ist arglistige Täuschung?

Die arglistige Täuschung ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff. Das heißt, dass sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keine Definition des Begriffs befindet. In der Rechtsprechung führen aber vor allem folgende drei Taten dazu, dass von der Täuschung mit Arglist die Rede ist:

  • Hervorrufen: Als vorsätzliches Hervorrufen wird das Bestärken einer falschen Vorstellung mit dem Bewusstsein, dass diese Täuschung die Willenserklärung der anderen Person beeinflusst, bezeichnet. Es werden durch eigene Aussagen bewusst falsche Vorstellungen beim Gegenüber hervorgerufen.
  • Bestärken: Falsche Vorstellungen des Gegenübers werden bestärkt.
  • Bestehenlassen: Unter Umständen kann auch das Bestehenlassen falscher Vorstellungen als arglistig gelten.

Wichtig ist dabei, dass der „Täuscher“ tatsächlich mit Vorsatz handelt. Zudem muss diese Täuschung darauf abzielen, den Getäuschten zum Abschluss eines Vertrags zu bewegen.

Arglistige Täuschung beim Autokauf

Was mit dem verklausulierten Rechtsbegriff in der Praxis gemeint ist, lässt sich am besten anhand des Autokaufs darstellen. Angenommen, du möchtest einen Gebrauchtwagen kaufen und suchst einen Händler auf. Dabei preist der Verkäufer ein bestimmtes Fahrzeug als absolut scheckheftgepflegt und unfallfrei an. Genau das ruft bei dir die Annahme hervor, dass dieses Fahrzeug qualitativ hochwertig sei, und du entschließt dich zum Kauf.

Schon nach den ersten Fahrten wird allerdings deutlich, dass das Auto alles andere als neuwertig ist, weil beim Fahren merkwürdige Geräusche entstehen. Du suchst deshalb eine Werkstatt auf. Nach kurzer Prüfung teilt dir der Mitarbeiter mit, dass das Auto definitiv nicht unfallfrei sei, weil die Stoßstange nicht mehr im Originalzustand ist. Der Verkäufer hat dich also arglistig getäuscht, weil er bewusst gelogen hat und das mit der Absicht, dich durch die Lüge zum Kauf zu bewegen.

Beweispflicht

In der Regel muss eine arglistige Täuschung durch den Käufer, die getäuschte Person, bewiesen werden. Der Verkäufer muss nur darlegen, was er dem Käufer wann mitgeteilt hat. Ist der Käufer jedoch anderer Meinung, muss er das Gegenteil beweisen. Dieser muss zweifelsfrei gerichtlich beweisen können, dass er vom Händler bewusst getäuscht worden ist.

Vor dem Autokauf

Der Kauf eines Autos teilt sich gewöhnlich in folgende Schritte: Besichtigung, Probefahrt, Preisverhandlung, Vertragsabschluss und schlussendlich Übergabe des Autos. So einfach das kurze Praxisbeispiel ist, so kompliziert kann sich die Rechtslage in der Praxis darstellen. Vergleichsweise eindeutig geregelt ist aber, welche Informationen über das Fahrzeug vom Verkäufer unbedingt preisgegeben werden müssen:

  • Unfälle: Sofern das Fahrzeug bereits in einen Unfall verwickelt war, senkt dies die Qualität des Autos enorm. Insofern muss der Verkäufer Angaben hierüber machen.
  • Import / Reimport: Auch wenn das Auto zwar vielleicht in Deutschland gebaut worden ist, dann aber exportiert und jetzt erneut importiert wurde, muss hierüber aufgeklärt werden.
  • Allgemeine Informationen: Alter, Baujahr, Vorbesitzer und Vorbenutzung müssen lückenlos dokumentiert werden.
  • Schäden: Nicht nur im Zuge von Unfällen können Schäden entstehen, sondern auch durch Verschleiß. Deshalb muss der Verkäufer über mögliche Karosserieschäden, Motorschäden oder andere, wesentliche Beschädigungen informieren.
  • Laufleistung: Die Laufleistung ist ein wichtiges Merkmal. Deshalb darf natürlich keine Tachojustierung vorgenommen werden.
  • Schadstoffe: Ebenfalls korrekt anzugeben ist der Schadstoffausstoß. Auch die zu zahlende Kfz-Steuer und mögliche Vergünstigungen müssen dem Käufer mitgeteilt werden.

„Ins Blaue hinein“

Explizit ist der Tatbestand der arglistigen Täuschung auch dann erfüllt, wenn der Verkäufer dir „auf gut Glück“ bestimmte Dinge verspricht. Weiß der Verkäufer beispielsweise nicht zu 100 Prozent, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, darf er es nicht einfach als unfallfrei deklarieren. Er muss dir dann mitteilen, dass es bisher keine Unfalluntersuchung gab.

Das muss der Verkäufer nicht mitteilen

Obwohl der Verkäufer grundlegenden Informationspflichten nachkommen muss, hören eben diese Pflichten ab einem bestimmten Punkt auf. Kleinere, optische Mängel muss er beispielsweise nicht unbedingt ansprechen, weil du als Käufer direkt auf diese aufmerksam wirst. Siehst du beispielsweise Kratzer nicht, handelst du unter Umständen fahrlässig, den Schaden hättest du erkennen müssen. Zudem sind solche optischen Beschädigungen keine wesentlichen Mängel, welche die Nutzung des Autos stark beeinträchtigen würden.

Komplett ausgeschlossen von der Informationspflicht ist insbesondere der Preis. Angenommen, der Verkäufer bietet dir das Auto zu einem Preis von 10.000 Euro an. Allerdings liege der marktübliche Preis nur bei 7.500 Euro. Schlägst du trotzdem für 10.000 Euro ein, ist das keine arglistige Täuschung, denn den Preis dürfen beide Seiten frei verhandeln.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Komplex wird das Thema der arglistigen Täuschung beim Autokauf, wenn der Verkäufer angibt, „unwissend“ zu sein. Sprich: Genau wie du ist der Verkäufer überrascht, dass sich plötzlich Mängel am Auto zeigen. Vorstellbar sind hier zwei Fälle:

  1. „Ins Blaue hinein“: Bereits kurz angesprochen wurde, dass der Verkäufer nicht einfach Versprechungen machen darf, die er nicht zu 100 Prozent belegen kann. Das betrifft insbesondere die Unfallfreiheit. Selbst wenn der Händler sich nicht darüber im Klaren war, dass er einen Unfallwagen verkauft, so hätte er dies im Rahmen einer Unfalluntersuchung herausfinden können beziehungsweise müssen.
  2. Unwissenheit: Tatsächliche Unwissenheit besteht etwa bei bestimmten technischen Mängeln, die zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht ersichtlich waren. Kommt es beispielsweise zwei Monate nach dem Kauf zu einem Defekt der Autobatterie, der vorher nicht absehbar war, hat dich der Verkäufer nicht arglistig getäuscht.

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Nach dem Autokauf

Entgegen der landläufigen Meinung hast du beim Autokauf grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Du kannst den Vertrag also nicht ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss widerrufen. Ausnahme: Du hast das Auto per Fernabsatzgeschäft – also über das Internet, im Katalog oder per Telefon – erworben, ohne es vorher in Augenschein genommen zu haben. Zudem muss der Verkäufer ein gewerblicher Händler sein, damit das Widerrufsrecht genutzt werden kann.

Rücktrittsrecht

Das sogenannte Rücktrittsrecht (Gewährleistung) gilt hingegen unabhängig vom Widerrufsrecht. Vom Vertrag zurücktreten kannst du, wenn innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Vertragsabschluss erhebliche Mängel am Fahrzeug auftreten. Aber: Auch dann darfst du das Fahrzeug nicht einfach zum Händler bringen und erhältst das Geld. Das Prozedere eines Rücktritts ist klar geregelt:

  1. Informiere den Verkäufer direkt über den Mangel.
  2. Der Verkäufer hat Zeit, den Schaden zu beheben, indem er beispielsweise den defekten Motor austauscht.
  3. Weigert sich der Verkäufer, die Reparatur abzuwickeln, kann der Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Dazu informierst du den Verkäufer über den Rücktritt.
  4. Ist der Rücktritt erfolgt, gibst du das Fahrzeug zurück und der Kaufpreis wird erstattet.

Beweislast

Du musst lediglich den (erheblichen) Mangel am Fahrzeug dokumentieren, um den Rücktritt einleiten zu können. Allerdings hat der Verkäufer dann wiederum Zeit, zu beweisen, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht bestand. Ist das der Fall, ist der Rücktritt wiederum unwirksam und die Gewährleistung kann nicht in Anspruch genommen werden.

Anfechtung bei arglistiger Täuschung

Die dritte Variante der Rückgabe des Fahrzeugs betrifft die arglistige Täuschung. Rein juristisch gesehen trittst du aber nicht vom Kaufvertrag zurück, sondern fechtest diesen an. Das Vorgehen hier gestaltet sich wie folgt:

  1. Du musst dem Verkäufer arglistige Täuschung nachweisen. Was sich einfach anhört, ist in der Praxis oft sehr schwierig, was vor allem den klaren Vorsatz des Verkäufers betrifft. Unser Tipp: Sprich unbedingt mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, wenn du sich arglistig getäuscht fühlst.
  2. Ist die Arglist nachgewiesen, gibst du das Fahrzeug an den Verkäufer zurück.
  3. Dieser muss anschließend den Kaufpreis inklusive Zinsen erstatten.

Privatkauf

Die arglistige Täuschung greift auch dann, wenn der Verkäufer ein Privatmann ist. Er darf dich ebenfalls nicht mit bewusst falschen Tatsachen zum Kauf „locken“. Allerdings gestaltet es sich in der Praxis meist noch schwieriger, die Arglist in diesem Fall nachzuweisen. Vor allem dann, wenn kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen wird, fällt die Beweisführung schwer.

Welche gesetzlichen Fristen sind bei arglistiger Täuschung zu beachten?

So einfach sich die arglistige Täuschung im Beispiel anhören mag, so komplex kann die rechtliche Anfechtung des Kaufvertrags aus diesem Grund sein. Zunächst ist es wichtig, dass du die gesetzliche Frist hierfür einhältst.

Hier heißt es in § 124 BGB Absatz 1:

„(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.“

Wichtig ist hier aber auch der Absatz 2, der den Beginn der Frist regelt:

„(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt […].“

Heißt: Hast du das Auto vor zwei Jahren gekauft, bemerkst die Täuschung aber erst heute, beginnt auch erst heute die einjährige Verjährungsfrist.

Anfechtung des Kaufvertrags in der Praxis

Im obigen Abschnitt haben wir die Täuschung nur aus theoretischer Sicht kurz dargestellt. In der Praxis solltest du die folgenden Aspekte beachten:

  • Beweispflicht: Du musst die Arglist der Täuschung beweisen. Ein Zeuge, der beim Verkaufsgespräch dabei war, ist dabei hilfreich. Zudem kann ein Gutachten einer unabhängigen Werkstatt nachweisen, dass beispielsweise ein schwerwiegender Mangel oder ein Unfall vor dem Kaufzeitpunkt bereits ersichtlich war.
  • Anwalt: Ohne Anwalt wirst du den Kaufvertrag nur in den seltensten Fällen anfechten können, suche also unbedingt einen Fachmann auf. Der Rechtsanwalt unterstützt dich auch bei der Beweisführung.
  • Kosten: Hast du keine Rechtsschutzversicherung, trägst du deine Anwaltskosten zunächst selbst. Wie hoch die Kosten im Detail ausfallen, hängt vom Arbeitsaufwand des Fachmanns und seinem Stundensatz ab. Kalkuliere hier aber mit Gebühren im mittleren dreistelligen Bereich.
  • Verfahren: Kommt es zum Gerichtsprozess, trägst du die Gerichtskosten nur dann, wenn du den Prozess verlierst.

Gewährleistung

Abschließend sei kurz auf den Fall eingegangen, dass du das Auto trotz arglistiger Täuschung behalten möchtest. Dann kannst du dich in der Regel auf das sogenannte Gewährleistungsrecht berufen, das bereits im Abschnitt „Rücktrittsrecht“ angesprochen worden ist.

Einen Anspruch auf die Behebung von Mängeln hast du immer dann, wenn Mängel innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Autokauf entstehen. Weil wir hier schon von arglistiger Täuschung ausgehen, die du auch beweisen kannst, kann der Händler die Gewährleistung nicht versagen – er muss das Fahrzeug reparieren und den Mangel beheben.

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