Fast jedes Kraftfahrzeug, das am Straßenverkehr teilnimmt, unterliegt der Steuerpflicht. Die Kfz-Steuer setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
Stufenmodell Kfz-Steuer seit 2021 | |
---|---|
CO2-Ausstoß | Steuer pro g CO₂/km |
über 95 g/km bis zu 115 g/km | 2 € |
über 115 g/km bis zu 135 g/km | 2,20 € |
über 135 g/km bis zu 155 g/km | 2,50 € |
über 155 g/km bis zu 175 g/km | 2,90 € |
über 175 g/km bis zu 195 g/km | 3,40 € |
über 195 g/km | 4 € |
Wer die Kfz-Steuer schnell und einfach ermitteln möchte, der benutzt am besten den Kfz-Steuer-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen, welcher ebenfalls im folgenden Formular abgebildet ist. Einfach Fahrzeugart (Pkw oder Motorrad), Antrieb (Diesel oder Benziner) sowie Hubraum und CO₂-Wert angeben und schon wird die korrekte KFZ-Steuer angezeigt.
Fahrzeuge, die vor dem 5. November 2008 erstmals zugelassen wurden, unterliegen der alten Kfz-Steuer, die sich nach Hubraum und Schadstoffklasse richtet. Die geplante Umstellung dieser Fahrzeuge auf die CO₂-basierte Steuer wurde bisher nicht umgesetzt.
Fahrzeuge, die zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wurden, profitieren von der für sie günstigeren Kfz-Steuer-Variante – entweder die alte Hubraumsteuer oder die neue CO₂-Steuer. Der Fahrzeughalter muss hierfür nichts unternehmen; das Finanzamt berechnet automatisch die günstigere Steuer.
Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2009 zugelassen wurden, gilt die CO₂-orientierte Kfz-Steuer. Bei Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2011 bleiben 120 g/km steuerfrei. Dieser Wert reduziert sich bei Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2012 auf 110 g/km und ab dem 1. Januar 2014 auf 95 g/km. Für diese älteren Fahrzeuge gelten noch nicht die seit 2021 stufenweise gemäß CO₂-Wert ansteigenden Steuersätze.
Um die Elektromobilität zu fördern, hat die Bundesregierung beschlossen, Elektroautos bis Ende 2030 von der Kfz-Steuer zu befreien. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die zwischen 2020 und 2025 erstmals zugelassen werden.
Fahrzeuge, die mit Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (CNG) betrieben werden, profitieren aufgrund ihres geringeren CO₂-Ausstoßes von ermäßigten Steuersätzen, wobei der Grundbetrag für sie der gleiche ist wie für Benzin- und Dieselfahrzeuge.
Menschen mit Behinderungen sind je nach Art ihrer Behinderung zu 50 oder 100 Prozent von der Kfz-Steuer befreit. Diese Befreiung oder Ermäßigung gilt nur für ein Fahrzeug und muss beantragt werden.
Die Berechnung der persönlichen Kfz-Steuer ist mithilfe unseres Kfz-Steuerrechners schnell und einfach durchgeführt. So lassen sich Unsicherheiten vermeiden und genaue monetäre Planungen im Bezug auf das Fahrzeug ermöglichen.