Das Führen eines Fahrtenbuchs kann von einer Behörde nach Paragraph 31 a der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) angeordnet werden. Die Anwendung dieses Paragraphen erfolgt dann, wenn ein Fahrer nach einem gravierenden Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden konnte.
Der Halter des Fahrzeugs ist anschließend dazu angehalten, vor jeder Fahrt mit seinem Fahrzeug Name und Anschrift des Fahrers sowie das Kennzeichen und das Datum einzutragen. Nach dem Ende der Fahrt muss diese durch eine Unterschrift bestätigt werden.
Damit unterscheidet sich das Fahrtenbuch nach Paragraph 31 a der StVZO vom Fahrtenbuch, das von Finanzämtern gefordert wird.
Bei Zuwiderhandlungen sind Geldbußen von bis zu 100 Euro möglich, wenn der Halter einen Fahrer sowie die Fahrt nicht ordnungsgemäß in das Buch einträgt.
Mit Hilfe eines Fahrtenbuchs können Steuerzahler die private Nutzung von der gewerblichen oder geschäftlichen Nutzung eines Fahrzeugs deutlich trennen. Dadurch kann das Finanzamt bei der Überprüfung der Steuererklärung die tatsächlichen Nutzungsanteile betrieblicher sowie privater Fahrten besser nachvollziehen.
Das Verwenden eines Fahrtenbuchs zu steuerlichen Zwecken ist in Paragraph 6, Absatz 1, Nr.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung des Fahrtenbuchs ist, dass das Buch ordnungsgemäß und lückenlos geführt wird.
Steuerzahler sind nicht dazu verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen. Selbständige können zum Beispiel die sogenannte „Ein-Prozent-Regelung“ in Anspruch nehmen. Allerdings musst du dein Fahrzeug glaubhaft mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Bei einer überwiegend betrieblichen Nutzung wird das Fahrzeug steuerlich dem Betriebsvermögen hinzugerechnet.
Lohnenswert ist das Führen eines Fahrtenbuchs für Selbständige, um die private Nutzung des Fahrzeugs lückenlos zu dokumentieren. Auf diese Weise kannst du die tatsächlichen Betriebskosten detailgenau geltend machen.
Wenn die steuerliche Abrechnung zwischen privater und betrieblicher Nutzung eines Fahrzeugs unschlüssig erscheint, kann das Finanzamt eine detaillierte Auflistung aller Fahrten verlangen. In diesem Fall sind alle im Vorteil, die ohnehin ein Fahrtenbuch führen. Deshalb ist das Buch vor allem für Selbständige empfehlenswert. Gleiches gilt für Nutzer von Firmenwagen.
Es gibt keine offiziellen Vorlagen oder Vordrucke für Fahrtenbücher. Dennoch verlangt der Fiskus, dass ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wird.
Das Buch muss in Bezug auf Fahrten folgende Fragen schlüssig beantworten können:
Da es keine offizielle Vorlage gibt, entstehen immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Folgende Anforderungen haben sich jedoch herauskristallisiert:
Ein Fahrtenbuch muss nicht zwingend in Papierform geführt werden. Im Zuge der technischen Weiterentwicklung gibt es zum Beispiel auch Apps, welche bei der Erstellung eines Fahrtenbuchs helfen können. Die Daten aus einer Fahrtenbuch App wie zum Beispiel von wiso können anschließend direkt in das elektronische wiso Datenbuch importiert werden.
Elektronische Fahrtenbücher gelten vom Finanzamt als anerkannt, sollten Änderungen im Programm dokumentiert werden und auch zeitnah (innerhalb von 7 Tagen) eingetragen werden. Das stellt auch kein kein Problem mit der Steuer dar.
Weitere Möglichkeiten bietet auch die Kopplung von GPS-Daten mit dem Fahrtenbuch. So lassen sich die Wege exakt nachvollziehen und in ein Fahrtenbuch überführen. Die Nutzer müssen dann in einer Datei nur noch Daten zu besuchten Personen oder zum Fahrtzweck eintragen.
Keine nachträgliche Veränderung!
Bei allen elektronischen Fahrtenbuchlösungen ist es wichtig, dass sie nicht nachträglich verändert werden können. Nur dann erkennt das Finanzamt elektronische Fahrtenbücher an!
Bei elektronischen Fahrtenbüchern erkennt das Finanzamt teilweise spätere Eintragungen des Anlasses an. Hier darf bis zu einer Woche zwischen Fahrt und Eintragung liegen. Allerdings sollten sich Verbraucher nicht immer auf diese Möglichkeit verlassen.
Das Fahrtenbuch wird mit der Steuererklärung wie andere Belege auch beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Wenn ein elektronisches Fahrtenbuch geführt wurde, dürfen keine Änderungen möglich sein. Empfehlenswert ist es, die elektronischen Daten auszudrucken und einzureichen.
Die Finanzämter prüfen Fahrtenbücher regelmäßig im Rahmen von Stichproben. Hierbei werden zum Beispiel weitere eingereichte Belege mit den Angaben im Fahrtenbuch verglichen. Hierzu können Werkstattbelege, Termineintragungen, Tankbelege oder Spesenabrechnungen herangezogen werden. Der Vergleich ist relativ einfach, da auf jeder Rechnung ein Datum sowie eine Uhrzeit aufgeführt sind.
Reicht der Steuerzahler außerdem weitere private Unterlagen mit ein, aus welchen die Zeiträume für Urlaubsfahrten oder Wochenendausflüge hervorgehen, kann das Finanzamt diese Daten ebenfalls zur Plausibilitätsprüfung des Fahrtenbuchs nutzen.
Beispiel für unschlüssige Aufzeichnungen
Im Fahrtenbuch wurde eine Fahrt von Berlin nach München angegeben. In den Buchhaltungsbelegen findet sich jedoch eine Tankquittung vom selben Datum, die in Hamburg ausgestellt wurde. Aufgrund dessen ist das Fahrtenbuch nicht schlüssig.
Wenn das Finanzamt Unstimmigkeiten bei der Führung von Fahrtenbüchern feststellt, kann es den Steuerzahler automatisch in die Ein-Prozent-Regelung überführen. Sollten also Indizien dafür vorliegen, dass ein Fahrtenbuch Mängel aufweist, wird es als steuerlich unwirksam eingestuft.
Auf diese Weise können deutliche steuerliche Nachteile entstehen. Das gilt vor allem dann, wenn das Fahrzeug zu großen Teilen privat genutzt wird und es einen hohen Wiederbeschaffungswert hat.
Bei einer bewussten Fahrtenbuchfälschung droht eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung. Fahrtenbücher sollten deshalb immer korrekt und plausibel geführt werden. Für Steuerdelikte dieser Art sind Haftstrafen von bis zu fünf Jahren möglich.
Wenn du dein Fahrtenbuch verlierst, hast du keinen Nachweis für das Finanzamt, der deine Fahrten dokumentiert. Somit kann das Finanzamt die Auflistung der Fahrten nicht berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als dass Fahrtenbücher in der Regel nicht nachträglich erstellt werden dürfen.
Folgen bei einer Fahrtenbuch-Auflage
Wenn ein Fahrzeughalter das Fahrtenbuch verliert, obwohl die Verkehrsbehörde die Führung auferlegt hat, droht ein Bußgeld von 100 Euro.
Ist ein Fahrtenbuch Pflicht, bist du gemäß § 31 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dazu angehalten, dies ordnungsgemäß zu führen.
Der Gesetzgeber sieht neben dem Fahrtenbuch die sogenannte „Ein-Prozent-Regelung“ für die Geltendmachung von Betriebskosten vor. Diese Möglichkeit wird in Paragraph 6, Absatz 1, Nr.4 des EStG festgelegt. Demnach kann die private Nutzung eines Fahrzeugs mit einem geldwerten Vorteil von monatlich einem Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt werden. Für diese Summe muss eine Einkommensteuer bezahlt werden.
Kostet ein Fahrzeug neu 40.000 Euro, werden zum Beispiel 400 Euro monatlich als geldwerter Vorteil für die private Nutzung versteuert. Die Ein-Prozent-Regelung kommt für Steuerzahler in Frage, die den Aufwand des Fahrtenbuchs scheuen und die ihr Fahrzeug sehr viel privat nutzen.
In diesen Fällen ist das Fahrtenbuch meist günstiger als die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung:
Welche Regelung von Steuerzahlern in Anspruch genommen wird, hängt vom tatsächlichen Nutzenvorteil ab. Konkret bedeutet dies: Wie viel Steuern können durch die Nutzung eines Fahrtenbuchs eingespart werden? Ist mir die Einsparung der damit verbundene Aufwand wert?
Rechenbeispiel:
Mit einem Fahrzeug werden pro Jahr 20.000 Kilometer zurückgelegt. Der Halter nutzt den PKW 15.000 Kilometer jährlich privat. Der Bruttolistenpreis des PKW beträgt 25.000 Euro. Er hat ihn aber für 16.000 Euro gekauft.
Dieser Betrag ist wichtig, weil er für die Berechnung der Abschreibung benötigt wird. Es wird davon ausgegangen, dass die Entfernung zwischen Zuhause und Arbeitsstelle fünf Kilometer beträgt und der Lohnsteuersatz bei 35 Prozent liegt.
Die Gesamtkosten für das Auto (Benzin, Wartung, neue Reifen, Versicherung) belaufen sich auf 4.000 Euro.
In diesem Fall müsste der Verbraucher mit der Ein-Prozent-Regelung Lohnsteuer in Höhe von 1.207 Euro, mit Fahrtenbuch 1.638 Euro bezahlen. In diesem Fall wäre die Ein-Prozent-Regelung günstiger.
Reduziert sich die private Nutzung auf nur 5.000 Kilometer und bleiben alle anderen Parameter gleich, entsteht ein komplett anderes Bild.
Mit der Ein-Prozent-Regelung wären dann immer noch 1.207 Euro Einkommensteuer zu zahlen, mit Fahrtenbuch jedoch nur noch 546 Euro.