Die 0,5-Prozent-Regelung ist eine Steuerersparnis für dienstliche Elektroautos und Hybride, die Halter auch privat nutzen. Bei Verbrennern wie Diesel- oder Benzinfahrzeugen versteuert sich der geldwerte Vorteil mit einem Prozent vom Listenpreis. Handelt es sich um einen Hybriden oder ein Elektroauto, sinkt die Steuerlast erheblich.
Die 0,5-Prozent-Regelung gilt für Elektrofahrzeuge, die einen Bruttolistenpreis von mehr als 70.000 Euro haben und für Hybridfahrzeuge, unabhängig vom Preis, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Liegt der Preis für rein elektrische Dienstautos unter 70.000 Euro, so gilt die 0,25-Prozent-Regel – hier halbiert sich der geringere Steuersatz noch einmal.
In Deutschland unterstellt der Staat bei einem Dienstwagen im Regelfall pauschal eine private Nutzung. Somit gelten grundsätzlich entweder die 1, 0,5 oder die 0,25-Prozent-Regelung. Ausgenommen sind Fahrzeuge, bei denen seitens des Arbeitgebers eine private Nutzung ausdrücklich untersagt ist. Dies muss jedoch schriftlich und explizit ausgewiesen sein.
Ausschlaggebend für die Befreiung von der Steuerlast ist nicht das tatsächliche Nutzungsverhalten des Arbeitnehmers. Es genügt bereits die Möglichkeit einer privaten Nutzung, um den geldwerten Vorteil zu generieren. Selbst dann, wenn das Auto in Wirklichkeit hauptsächlich eine betriebliche Anwendung findet.
Ab 2024 gilt die 0,5-Prozent-Regelung weiterhin für Elektroautos und Hybride und die 0,25-Prozent-Regelung für reine Elektroautos mit einem Listenpreis unter 70.000 Euro. Allerdings verschärfte sich die Zugangsvoraussetzung für die Inanspruchnahme seit der Einführung 2019. So müssen Hybride extern aufladbar sein. Das heißt, dass nur noch Plug-in-Hybride infrage kommen. Außerdem ist eine Mindestreichweite für den Elektroantrieb von 60 Kilometern vorgeschrieben. Liegt die mögliche Fahrleistung darunter, gilt die 1-Prozent-Regelung.
Hinzu kommen Bestimmungen für die Abgaswerte. Voraussetzung für die Begünstigung: Die Autos stoßen höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer aus. 2025 soll eine weitere Änderung in Kraft treten, die die Mindestreichweite für Hybridfahrzeuge auf 80 Kilometer erhöht. Bis zum Jahreswechsel von 2021 auf 2022 lag der Wert noch bei 40 Kilometern.
Die Berechnungsgrundlage für die 1- sowie die 0,5-Prozent-Regelung ist der sogenannte Bruttolistenpreis. Anhand dessen errechnet sich der jeweilige Steuersatz als geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist. Als Listenpreis gilt der Kaufpreis für ein Neufahrzeug. Dabei ist es unerheblich, ob Firmen den Wagen gebraucht oder zu einem niedrigeren Preis kauften.
Der Bruttolistenpreis ist inklusive des Mehrwertsteueranteils und liegt in der empfohlenen Höhe des Herstellers zum Zeitpunkt der Neuzulassung. Inbegriffen sind alle serienmäßigen Ausstattungsmerkmale. Etwaige Rabatte, die der Händler zum Zeitpunkt des Kaufs gewährt hat, mindern den Listenpreis nicht.
Bei einem Firmenwagen handelt es sich juristisch betrachtet um einen Vermögenswert, den der Arbeitnehmer nutzen darf. Da die Form der Nutzung nicht nur geschäftlich, sondern auch privat möglich ist, sieht der Staat das Auto als monetären Vorteil an, der über das normale Gehalt hinausgeht.
Der Dienstwagen ist also eine finanzielle Zuwendung, die der Arbeitnehmer nicht in Form von Geld erhält. Somit unterliegt der Wert, den der Wagen dem Arbeitnehmer im privaten Rahmen erbringen kann, der Steuerpflicht.
Es gibt Alternativen zur 0,5-Prozent-Regelung im Jahr 2024. Handelt es sich bei dem Dienstauto um ein reines Elektrofahrzeug, so kann ein Unternehmen unter bestimmten Umständen die 0,25-Prozent-Regelung in Anspruch nehmen. Dazu muss der Listenpreis des Fahrzeugs unter 70.000 Euro liegen. Eine weitere Alternative besteht im Führen eines Fahrtenbuches. Sind die privaten Fahrten deutlich geringer als die geschäftlichen oder nutzt der Arbeitnehmer das Auto sogar ausschließlich beruflich, kann ein Fahrtenbuch zu einer niedrigeren Besteuerung führen, als es bei der 0,5- oder 0,25-Prozent-Regelung der Fall ist.
Zu beachten ist jedoch, dass die Versteuerung nach einem Fahrtenbuch mit einem erheblich größeren Aufwand verbunden ist. Einerseits muss der Fahrzeugnehmer jede getätigte Fahrt protokollieren. Andererseits bedarf es auch der Angabe des jeweiligen Kilometerstandes, des genauen Anlasses, des Datums und der Start- und Zieladressen. Bei der Fahrtenbuchbesteuerung wird der tatsächliche private Anteil des Dienstwagens als geldwerter Vorteil angesetzt, statt des Pauschalbetrags bei der 0,5-Prozent-Regelung.
Auch wenn die 0,5-Prozent-Regelung bis 2030 grundsätzlich festgesetzt ist, können sich die Bedingungen weiterhin ändern. Neben der bereits geplanten Mindestreichweitenanhebung auf 80 Kilometer im Jahr 2025 ist es möglich, dass der Staat die Anforderungen an die Abgaswerte für Hybride verschärft. So kann zwischen 2025 und 2030 theoretisch noch eine weitere Anhebung der Mindestreichweite stattfinden.
Abhängig sind die möglichen Verschärfungen von der jeweiligen Regierung sowie etwaigen Änderungen im EU-Recht. Sogar die Anhebung auf 80 Kilometer Reichweite im Jahr 2025 ist nicht in Stein gemeißelt und kann unter Umständen bereits früher in Kraft treten. Wie sich die Regelungen nach 2030 gestalten, ist derzeit noch unklar. Experten gehen zwar von einer Fortführung einer Steuerentlastung aus. Jedoch kann diese schärferen Bedingungen unterliegen und beispielsweise nur noch reine Elektroautos betreffen. Hybride wären dann von der 0,5-Prozent-Regelung ausgeschlossen.
Bereits in der Vergangenheit verschärften sich die Voraussetzungen für Hybride mit der Anhebung auf 60 Kilometer Mindestreichweite sowie durch den Ausschluss für nicht extern aufladbare Fahrzeuge. Die sonstigen steuerlichen Förderungen beim Neukauf eines Hybridfahrzeugs entfielen 2023 vollständig. Bis dahin galt eine Ersparnis von 6.750 Euro in Form einer Subvention, die anteilig vom Staat und dem jeweiligen Hersteller getragen wurde.
Auch 2024 gilt die 0,5-Prozent-Regelung für privat genutzte Dienstwagen, bei denen es sich entweder um Plug-in-Hybride oder reine Elektrofahrzeuge handelt. Für reine Elektroautos unter 70.000 Euro Bruttolistenpreis gilt die 0,25-Prozent-Regelung. Der bis 2030 gewährte Steuervorteil unterliegt jedoch Mindestanforderungen bei den Reichweiten und den Abgaswerten. Aktuell liegen diese bei 60 Kilometern Elektroreichweite und maximal 50 Gramm CO2 Ausstoß pro Kilometer. Bei einer Unterschreitung dieser Anforderungen fällt das Auto unter die 1-Prozent-Regelung.