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Fahrerflucht: Strafen bei Kratzer, Blechschaden und Co.

Ob Unfall oder kleiner Parkrempler, wer dabei Schaden anrichtet, muss Melde- wie Wartepflichten beachten und darf nicht einfach wegfahren. Das gilt als Fahrerflucht und zieht neben straf- wie verkehrsrechtlichen Konsequenzen auch noch Probleme beim Versicherungsschutz nach sich.

Was bedeutet Fahrerflucht?

Fahrer- und Unfallflucht sind Begriffe des alltäglichen Sprachgebrauchs und bezeichnen dasselbe: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, wie es in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) definiert ist. Demnach macht sich strafbar, wer ohne Angaben zur Identitätsfeststellung den Unfallort verlässt oder dazu nicht eine angemessene Zeit gewartet hat.

Im Klartext: Wer einen Fremdschaden verursacht und weiterfährt oder beim anderen Fahrzeug nur seine Telefonnummer unter die Windschutzscheibe klemmt, erfüllt den Tatbestand der Fahrerflucht. Gleiches gilt, wenn nach Ablauf der angemessenen Wartefrist von mindestens 30 Minuten keine nachträgliche Meldung des Unfalls erfolgt, etwa bei der Polizei. Dies sollte unverzüglich und am besten auf direktem Weg geschehen. Wer also lange genug vergeblich auf den Geschädigten gewartet hat, sollte die Polizei rufen oder von der Unfallstelle sofort zum nächsten Revier fahren.

Gute Gründe für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Verletzten Mitfahrern oder sich selbst Hilfe zu suchen, kann ein guter Grund für das Entfernen vom Unfallort sein. Fahrerflüchtig ist man ebenso wenig, wenn man zur nächsten Polizeistation fährt, um den Unfall zu melden.

Was passiert bei Fahrerflucht?

Fahrerflucht wird strafrechtlich verfolgt und zieht daher eine Anzeige mit Gerichtsverfahren nach sich. Dort wird entschieden, wie die Unfallflucht je nach Umständen zu bewerten ist. Dabei hat das Gericht einigen Spielraum, denn das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vor.

Glimpflicher läuft es ab, wenn sich der Unfallbeteiligte nach einem leichten Schaden innerhalb von 24 Stunden noch nachträglich meldet, beispielsweise nach einem Parkplatzrempler ohne bedeutenden Sachschaden. Dann kann die Polizei ein Bußgeld verhängen oder das Gericht von einer Strafe absehen. Bestätigt das Gericht jedoch die Fahrerflucht, kann es neben Geldstrafen zusätzlich zu Punkten und womöglich sogar einem Fahrverbot kommen.

Mögliche Strafen bei verschiedenen Fahrerflucht-Szenarien

Über das strafrechtliche Verfahren hinaus drohen bei Unfallflucht verkehrsrechtliche Konsequenzen. Welche Strafen zu erwarten sind, hängt maßgeblich von der Schadenhöhe ab.

Führerscheinentzug und Fahrverbot

Als Faustregel gilt, dass der Führerschein bei Fahrerflucht ab einer Schadenssumme von etwa 1.300 Euro für ein halbes Jahr entzogen wird. Ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten kann verhängt werden, wenn der verursachte Unfallschaden zwischen der Bagatellgrenze von etwa 500 und 1.300 Euro liegt. Da auch kleinere Reparaturen oft schon teuer genug ausfallen, drohen Führerscheinentzug oder Fahrverbot sogar bei vermeintlich harmlosen Schäden wie Kratzern oder Dellen.

Welche Geldstrafen drohen bei Fahrerflucht?

Wenn es um die Geldstrafen für Fahrerflucht geht, zeigt sich der Bußgeldkatalog flexibel und berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse. Mit einer geringen Geldstrafe ist allerdings nur zu rechnen, wenn es sich wirklich um einen Bagatellschaden unter etwa 600 Euro handelt. Sonst bemisst sich die Geldstrafe für Fahrerflucht am persönlichen monatlichen Einkommen. Ein Monatsgehalt gilt dabei übrigens nur als Mindeststrafe. Bei höheren Schäden kann die Geldstrafe bei Unfallflucht auch um einiges höher ausfallen.

Wie viele Punkte kann es geben?

Geldstrafe, Fahrverbot, Führerscheinentzug: Wenn das Verkehrsrecht solche massiven Maßnahmen vorsieht, dann werden zugleich Punkte in Flensburg eingetragen. Auch hier gibt es allerdings Unterschiede. In Kombination mit dem dreimonatigen Fahrverbot gibt es für Unfallflucht zwei Punkte, während der sechsmonatige Führerscheinentzug drei Punkte einbringt. Besonders ärgerlich ist, dass die Punkte für Fahrerflucht zehn Jahre lang eingetragen bleiben. Wer sich die Punkte innerhalb der zweijährigen Probezeit einhandelt, muss sogar mit weiteren Konsequenzen rechnen. Denn wegen der Schwere des Verkehrsvergehens kann die Probezeit verlängert oder die Fahreignung im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung noch einmal geprüft werden. Punkte bei Fahrerflucht

Fahrerflucht nach Parkrempler

Auch wer ein anderes Auto nur durch Öffnen seiner Wagentür oder beim Ausparken touchiert, kann sich der Fahrerflucht schuldig machen, wenn sich nicht weiter um den Vorfall gekümmert wird. Entsteht bei solchen Fällen im ruhenden Verkehr jedoch nur ein unbedeutender Sachschaden, weil beispielsweise der Außenspiegel abgefahren wurde, kann das Gericht Milde walten lassen und sogar ganz von einer Bestrafung absehen.

Das ist allerdings nur eine Option, wenn der Unfall nachträglich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei gemeldet wird. Wer vom Parkrempler tatsächlich nichts mitbekommen hat und später etwa durch Zeugen ermittelt wird, kann hingegen nicht mit Milde rechnen. Gleiches gilt, wenn der Schaden zwar klein, die Reparatur aber teuer ist. Das ist besonders oft der Fall, wenn ein Kratzer an der Tür eine umfangreiche Neulackierung von Teilen erforderlich macht.

Fahrerflucht nach Wildunfall

Gesetzlich gilt das Entfernen vom Unfallort nach einem Zusammenstoß mit einem Wildtier nicht als Fahrerflucht. Strafen drohen daher nur, wenn andere Gesetze, etwa zu Wilderei oder Tierschutz, greifen. Ein totes oder verletztes Tier einfach mitzunehmen oder liegen zu lassen ist daher nicht erlaubt.

Zudem gibt es nach einem Wildunfall durchaus Verpflichtungen. So muss der Vorfall unverzüglich bei der Polizei oder notfalls beim Revierförster gemeldet werden. Wird die Polizei informiert, kann sie den Wildunfall protokollieren. Das ist später für die Versicherung des Fahrenden wichtig – denn die Kfz-Versicherung kommt in der Regel im Rahmen des Teilkaskoschutzes für Schäden durch Wildunfälle auf. Strafe nach Wildunfall

Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?

Wer Fahrerflucht begeht und dafür verurteilt wird, muss damit rechnen, auf den Unfallkosten sitzen zu bleiben oder sich daran beteiligen zu müssen. Die Kfz-Haftpflicht zahlt für Schäden an Fremdfahrzeugen, ganz gleich, ob diese durch einen Unfall im Straßenverkehr oder beim Ausparken auf dem Parkplatz entstanden sind. Doch verurteilt ein Gericht den Versicherungsnehmer wegen Fahrerflucht, zahlt die Haftpflichtversicherung nicht den vorgesehenen Betrag und kann bis zu 5.000 Euro zurückfordern.

Wenn Substanzen wie Alkohol beim Unfallhergang mit im Spiel waren, kann sich die Summe schnell verdoppeln. Zudem kommt die Vollkaskoversicherung bei Fahrerflucht nicht für den Schaden auf, der am Fahrzeug eines rechtskräftig verurteilten Unfallflüchtigen entstanden ist. Diese Hintertür lassen sich die Versicherungen sogar dann offen, wenn das gerichtliche Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt und die Fahrerflucht nur mit einer Geldstrafe geahndet wird. Geschädigte hingegen können nach einer Unfallflucht mit Blechschaden ihre Vollkaskoversicherung zahlen lassen, wenn sie die einwöchige Schadenmeldefrist beachten.

Fahrerflucht anzeigen: Was gibt es zu beachten?

Die Delle in der Tür, ein Kratzer im Lack oder der Außenspiegel ist abgefahren – besonders auf Parkplätzen kann jeder schnell zum Opfer einer Fahrerflucht werden. Ob der Schaden schon vor Ort oder erst später bemerkt wird, macht für das Verfahren bei Fahrerflucht keinen Unterschied. In jedem Fall ist es sinnvoll, so schnell wie möglich die Polizei zu informieren, um die Fahrerflucht anzeigen zu können. Dann müssen die Behörden ermitteln und können vielleicht Zeugen finden, die beispielsweise Angaben zum Kennzeichen des Unfallverursachers machen. Wird dieser ausfindig gemacht, kann es nach den Ermittlungen ein Gerichtsverfahren geben, das bestenfalls wegen Geringfügigkeit gegen eine Geldstrafe eingestellt wird. Der Tatbestand der Unfallflucht verjährt jedoch erst nach fünf Jahren, sodass eine Anzeige wegen Fahrerflucht innerhalb dieses Zeitraums nachträglich noch immer möglich ist.

Richtiges Verhalten nach einem Unfall

Wer erst gar nicht in den Verdacht der Fahrerflucht geraten will, kann selbst etwas dafür tun, indem er am Unfallort bestimmte Verhaltensregeln beachtet. Auf dem Parkplatz sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Melde- und Wartepflicht entscheidend. Wenn ein Unfall auf der Straße oder im fließenden Verkehr geschieht, kommt das richtige Verhalten nach einem Unfall jedoch zuallererst der Sicherheit zugute. Später erleichtert es die Bewältigung der Unfallfolgen, wenn es etwa um Schuld- und Versicherungsfragen geht.

 Wie verhalte ich mich nach einem Unfall richtig? Wie verhalte ich mich nach einem Unfall richtig?

Folgende Punkte gilt es nach einem Unfall zu beachten:

  1. Fahrzeug anhalten: Damit die Polizei den Unfallhergang nachvollziehen kann, ist es wichtig, sein Fahrzeug nach einem Unfall umgehend anzuhalten. Wer bis zur nächsten Parkmöglichkeit weiterfährt, kommt schon in den Verdacht der Fahrerflucht. Nach einem Unfall - Fahrzeug anhalten

  2. Sicherung der Unfallstelle: Safety First, diese Maxime gilt an jeder Unfallstelle. Daher nach dem Stopp sofort die Warnblinkanlage einschalten und das Warndreieck aus dem Kofferraum holen. Das muss in der Stadt mit 50 Meter Abstand aufgestellt werden, während die Straßenverkehrsordnung (StVO) bei schnellem Verkehr einen Abstand von etwa 100 Metern vorschreibt. Nach einem Unfall - Sicherung der Unfallstelle

  3. Notfallhilfe: Bei einem Unfall mit Personenschaden ist schnelle erste Hilfe gefragt. Dazu hat jeder einen Verbandskasten im Auto und hoffentlich noch eine gute Erinnerung an den Erste-Hilfe-Kurs. Nach der Erstversorgung sofort den Rettungsdienst über die Telefonnummer 112 rufen. Nach einem Unfall - Notfallhilfe

  4. Fünf W´s melden: Beim Unfall ohne Personenschaden reicht es, die Polizei unter der Notrufnummer 110 anzurufen. In jedem Fall sollten beim Kontakt mit den Behörden oder Rettern die fünf W-Fragen beantwortet werden. 1.) Wer meldet den Unfall? 2.) Wo ist der Unfall passiert? 3.) Was genau ist geschehen? 4.) Wie viele Personen sind verletzt? 5.) Welcher Art sind die Verletzungen? Nach einem Unfall - Polizei anrufen

  5. Selbsthilfe: Bei Vorfällen wie kleinen Auffahrunfällen kommt heute oft nicht mal mehr die Polizei. Dann ist Selbsthilfe gefragt und die beteiligten Fahrzeuge sollten erst mal den Weg für den Verkehr frei machen. Nach einem Unfall - Selbsthilfe

  6. Dokumentieren: Um das Unfallgeschehen später etwa für Versicherung oder Gericht nachvollziehbar zu machen, sind Unfallskizzen oder besser noch Fotos von der Unfallstelle und den beteiligten Fahrzeugen eine wichtige Hilfe. Ebenso sollten alle Unfallbeteiligten ihre Daten austauschen. Am besten mit Blick in ein Ausweis- und Versicherungsdokument. In jedem Fall sollten Namen, Adresse, Handy- oder Festnetznummer von Fahrer und/oder Fahrzeughalter sowie die Autokennzeichen der Beteiligten dokumentiert werden. Als hilfreich erweisen sich oft auch die Daten eventueller Zeugen am Unfallort. Nach einem Unfall - dokumentieren

  7. Informieren: Der Kfz-Versicherer muss über Unfälle mit Schäden informiert werden. Denn schließlich müssen Haftpflicht und/oder Vollkasko später für Reparaturen zahlen. Die Schadensmeldung muss spätestens in Wochenfrist erfolgen. Bei Todesfällen verlangt die Versicherung Auskunft innerhalb von zwei Tagen. Nach einem Unfall - informieren

Fazit: Immer zuerst am Unfallort bleiben

Fahrerflucht, selbst nach leichten Sachschäden, bleibt ein unverantwortliches und rechtswidriges Verhalten. Es ist wichtig zu wissen, dass eine Fahrerflucht auch bei scheinbar geringfügigen Schäden an Fahrzeugen oder Eigentum ernsthafte Konsequenzen haben kann. Jeder Verkehrsteilnehmer ist angehalten, nach einem Unfall oder auch nur leichten Kollisionen, stehen zu bleiben, Informationen auszutauschen und gegebenenfalls die Behörden zu informieren.

FAQs

Wer einen Sachschaden verursacht hat und eine Unfallflucht begeht, muss mit Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe sowie einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.

Wenn jemand wegen Fahrerflucht angezeigt wird, wird eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet. Je nach Schwere des Vorfalls und den Umständen kann dies zu einer Anklage und einem Strafverfahren führen. Im Falle einer Verurteilung drohen empfindliche Strafen wie Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen, abhängig von der Höhe des verursachten Sachschadens oder eventuellen Verletzungen von Personen.

Ja, es kann als Fahrerflucht gelten, auch wenn ein Fahrer nichts vom Unfall bemerkt hat. Laut deutschem Recht muss jeder Verkehrsteilnehmer nach einem Unfall, bei dem Sachschaden oder Verletzte entstanden sind, an Ort und Stelle bleiben und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, selbst wenn der Zusammenstoß unbemerkt bliebt. Das Versäumnis, nach einem Unfall zu bleiben oder die Behörden zu informieren, wird als Verkehrsunfallflucht betrachtet und ist rechtswidrig.

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