Impressum/Datenschutz

Firma: Exclusive Cars GmbH
Straße: Von-Linde-Straße 12
Industriegebiet „Am Tiggelwerk
Ort: 48488 Emsbüren

Tel.: 0049 (0) 2565 401555
Mobiltelefon: +49 (0)172 7199900
E-Mail: exklusive-cars@t-online.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 319 77 70 85
Handelsregister Nr.: HRB 17655 (Amtsgericht Coesfeld)

Geschäftsführer: Erkan Yilmaz

I. Vertragsschluss

1.
Der Käufer ist an die Bestellung ab Zugang beim Verkäufer höchstens zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

3.
Sämtliche Personen- und Vertragsdaten aus diesem Vertrag und den mit diesem Vertrag zusammenhängenden Verträgen und Vereinbarungen (z.B. Garantien etc.) werden zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrages elektronisch gespeichert.

II. Lieferung und Lieferverzug

1.
Soweit vertraglich nicht anderes vereinbart hat der Käufer das Fahrzeug am Geschäftssitz des Verkäufers in Gronau/Westfalen abzuholen.

2.
Transportkosten oder Überführungskosten werden pro 100 km mit maximal 30 Euro übernommen.
Transportkosten zum Verkäufer werden von einem Drittanbieter oder Spedition nicht übernommen. Die Überführung kann ggf. auch an Sonn- und Feiertagen erfolgen.


3.
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

4.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist die gem. Ziff. 2 dieses Abschnittes eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehenden vereinbarten Haftungsbegrenzung. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

5.
Werden ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmt sich dann nach Ziff. 2 dieses Abschnitts.

6.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Ziff. 1 – 4 dieses Abschnittes genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.


III. Abnahme
1.
Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand innerhalb von zehn Werktagen ab der Rechnungsstellung abzunehmen. Im Fall der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei individueller Vereinbarung, bedarf es der schriftlichen Form. 
2.
Für die Lagerung des Fahrzeuges ab dem 10. Werktag, wird für die Inanspruchnahme eines Stellplatzes, (versichertes Abstellen, laut den Versicherungsbedingungen, bis zu 50.000 € versichert pro Fahrzeug) dem Käufer täglich 79 € netto Kosten in Rechnung gestellt.
Bei Verzögerung der Abnahme und Bezahlung ist der Verkäufer dazu berechtigt ab dem 10. Tag des Kaufvertragsabschlusses/der Rechnungsstellung 5% über dem Basiszinssatz dem Käufer in Rechnung zu stellen.

3.
Nach Kaufvertragsabschluss bzw. nach der Rechnungsstellung, ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % auf das Konto des Verkäufers unverzüglich zu leisten und die vollständige Zahlung innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Bei anderer individueller Vereinbarung, bedarf es der schriftlichen Form.


Verlangt der Käufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Käufer einen höheren Schaden nachweist oder der Verkäufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

IV. Beschaffenheit des Fahrzeuges/Rügeverpflichtung

1.
Maßgebend für die Sollbeschaffenheit des Fahrzeuges sind ausschließlich die im schriftlichen Kaufvertrag angegebenen Fahrzeugdaten und Ausstattungsmerkmale. Die Inserate sind ohne Gewähr und dienen nur zur Zuordnung.

2.
Ist der Käufer Vollkaufmann, ist er verpflichtet, etwaige Mängel des Fahrzeuges unverzüglich nach Abnahme des Fahrzeuges schriftlich zu rügen (§ 377 HGB).



V. Kaufpreiszahlung
1.
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – unverzüglich nach Zugang der Rechnung, in jedem Fall spätestens bei Übergabe des Fahrzeuges zur Zahlung fällig.

2.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist und ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf
Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.


VI. Eigentumsvorbehalt
1.
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlange des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

2.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufgegenstand zurücktreten.

3.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.





VII. Sachmangel
1.
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

2.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliche-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.

3.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie.

4.
Ansprüche wegen Sachmängel hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.

5.
Abschnitt VII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz, für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII Haftung.

6.
Mängel im Sinne der Sachmängelhaftung müssen schriftlich erfolgen. Der Verkäufer muss schriftlich aufgefordert werden den Mangel zu beheben. Die Diagnose und Reparatur wird im Rahmen der Sachmängelhaftung kostenlos für den Kunden durchgeführt. Der Käufer verpflichtet sich eventuelle Reparaturen bei freien Werkstätten durchzuführen, der Verkäufer hat ein Mitspracherecht und kann günstigere Werkstätten in der Nähe des Käufers recherchieren und vorgeben.
Die Reparatur in der autorisierten Vertragswerkstatt wird nicht übernommen. Hier muss der Verkäufer eingebunden werden der eine günstigere Reparaturwerkstatt vorgeben kann. Andere Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden.

7.
Eine Gewährleistung für Batterien und Hybridbatterien bei Fahrzeugen die älter sind als 5 Jahre oder eine höhere Laufleistung wie 100.000 km aufweisen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Prüfung der Batterie und eine eventuelle Beanstandung müssen innerhalb von 14 Tagen nach Übernahmedatum erfolgen.

Optionen wie z. B. Autopilot und Supercharger können nicht zugesichert werden. Insbesondere bei dem Hersteller Tesla werden diese Funktionen nachträglich deaktiviert und verursachen teilweise erhebliche Kosten für die Reaktivierung. Auch wenn bei Übernahme des Fahrzuges diese Funktionen freigeschaltet sind, kann das aktiv bleiben für die Zukunft nicht zugesichert werden. Der Hintergrund ist der, dass Tesla im Nachhinein teilweise auch rechtswidrig und ohne Vorwarnung deaktiviert. Hier wäre der Kunde verpflichtet das mit Tesla zu kommunizieren und ggf. Kostenpflichtig wieder zu aktivieren.

8. Der Kunde verpflichtet sich eventuelle Schäden soweit zumutbar auch im Interesse des Verkäufers kostenlos oder kostengünstig instand zu setzen. Dazu zählt es auch, eine eventuell vorhandene Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen.
VIII. Haftung

1.
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages
Überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf dem bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung ( ausgenommen Summenversicherung ) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

2.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3.
Die Haftung wegen Lieferverzug ist in Abschnitt II abschließend geregelt.




4.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

5.
Rechtsanwalt kosten werden ohne vorherige schriftliche gescheiterte Korrespondenz mit dem Verkäufer nicht übernommen.

6. Die Haftungsbegrenzung dieses Abschnittes gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.


IX. Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
1.
Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Feststellung einer Regelungslücke.

3.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers in 48488 Emsbüren.

4.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.


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